Verwaltungsabkommen - HQ-ABG - |
Artikel 32 [Einhaltung von Auflagen]
1. |
Während der Aufstellung der Haushaltsunterlage - Bau - kann das Hauptquartier die Oberfinanzdirektion bitten, an Besprechungen über die beabsichtigte Baumaßnahme teilzunehmen. |
2. |
Die Haushaltsunterlage - Bau - leitet das Hauptquartier mit einem Fristenplan einschließlich einer Übersicht über die weitere Planung und Bauausführung (3fach) unverzüglich der Oberfinanzdirektion zu. |
3. |
Die Oberfinanzdirektion veranlasst, dass die vorgenannten Unterlagen von den zuständigen Fachbehörden darauf überprüft werden, ob die gemäß Art. 31 Abs. 3 erteilten Auflagen berücksichtigt sind und welche Auflagen darüber hinaus gemacht werden müssen. Sie unterrichtet das Hauptquartier hierüber. |
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Ein Plansatz der Bauvorlagen verbleibt bei der Oberfinanzdirektion. |