Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

RiHQ-ABG: Zu Artikel 32

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Artikel 32 [Einhaltung von Auflagen]

 

1.

Während der Aufstellung der Haushaltsunterlage - Bau - kann das Hauptquartier die Oberfinanzdirektion bitten, an Besprechungen über die beabsichtigte Baumaßnahme teilzunehmen.

2.

Die Haushaltsunterlage - Bau - leitet das Hauptquartier mit einem Fristenplan einschließlich einer Übersicht über die weitere Planung und Bauausführung (3fach) unverzüglich der Oberfinanzdirektion zu.

3.

Die Oberfinanzdirektion veranlasst, dass die vorgenannten Unterlagen von den zuständigen Fachbehörden darauf überprüft werden, ob die gemäß Art. 31 Abs. 3 erteilten Auflagen berücksichtigt sind und welche Auflagen darüber hinaus gemacht werden müssen. Sie unterrichtet das Hauptquartier hierüber.

 

Ein Plansatz der Bauvorlagen verbleibt bei der Oberfinanzdirektion.