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Zu Artikel 32 [Einhaltung von Auflagen]

 

Die in Artikel 32 Abs. 2 vorgesehene Übersendung der vorläufigen Bauunterlagen ist unabdingbare Voraussetzung für das Tätigwerden der Oberfinanzdirektionen nach Artikel 32 Abs. 3. Reichen diese Unterlagen nicht aus, ein Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ergänzt das Hauptquartier diese entsprechend.