RiHQ-ABG |
Zu Artikel 32 [Einhaltung von Auflagen]
Die in Artikel 32 Abs. 2 vorgesehene Übersendung der vorläufigen Bauunterlagen ist unabdingbare Voraussetzung für das Tätigwerden der Oberfinanzdirektionen nach Artikel 32 Abs. 3. Reichen diese Unterlagen nicht aus, ein Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ergänzt das Hauptquartier diese entsprechend. |