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RiHQ-ABG: Zu Artikel 20

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Artikel 20 [Baustellenbüro, Baustellenüberwachung]

 

1.

Sind auf Baustellen oder in deren Nähe von dem Hauptquartier benutzte Büroräume vorhanden, so stellt es diese einschließlich der Toiletten- und Waschräume sowie Wasser- und Heizungsanlagen kostenlos  den deutschen Behörden zur Benutzung durch deren Angehörige zur Verfügung. Die deutschen Behörden haben jedoch die Einrichtungsgegenstände zu stellen und die Heizungs-, Beleuchtungs-, Reinigungs- und Fernsprechkosten zu tragen

2.

Auf den übrigen Baustellen stellt das Hauptquartier Büroräume kostenlos zur Verfügung, sobald sie in bereits auf dem Gelände erstellten und übergebenen Gebäuden eingerichtet werden können. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

3.

Sofern im Einzelfall die ständige Überwachung einer Baustelle notwendig oder zweckmäßig ist, können das Hauptquartier und die deutschen Behörden abweichende Regelungen vereinbaren.