Verwaltungsabkommen - HQ-ABG - |
Artikel 20 [Baustellenbüro, Baustellenüberwachung]
1. |
Sind auf Baustellen oder in deren Nähe von dem Hauptquartier benutzte Büroräume vorhanden, so stellt es diese einschließlich der Toiletten- und Waschräume sowie Wasser- und Heizungsanlagen kostenlos den deutschen Behörden zur Benutzung durch deren Angehörige zur Verfügung. Die deutschen Behörden haben jedoch die Einrichtungsgegenstände zu stellen und die Heizungs-, Beleuchtungs-, Reinigungs- und Fernsprechkosten zu tragen |
2. |
Auf den übrigen Baustellen stellt das Hauptquartier Büroräume kostenlos zur Verfügung, sobald sie in bereits auf dem Gelände erstellten und übergebenen Gebäuden eingerichtet werden können. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
3. |
Sofern im Einzelfall die ständige Überwachung einer Baustelle notwendig oder zweckmäßig ist, können das Hauptquartier und die deutschen Behörden abweichende Regelungen vereinbaren. |