RiABG (GB) |
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Zu Artikel 4 [Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften]
4.1.1 |
Die die Vorschriften der britischen Streitkräfte gemäß Artikel 4.2 und 4.3 ABG 1975 begründenden Dokumente legen die britischen Streitkräfte möglichst mit der Anforderung der ersten nach Artikel 7 ABG 1975 vorgesehenen Leistung, spätestens mit der Zustimmung zur Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) vor. Wird keine Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) verlangt, wird die Anforderung mit der Anforderung der ersten der nach Artikel 7 ABG 1975 vorgesehenen weiteren Leistungen gestellt. Soweit infolge verspäteter Übermittlung der Anforderung zusätzliche Planungsarbeiten erforderlich werden, werden die Kosten hierfür im Rahmen von Artikel 20.2 ABG 1975 entschädigt. |
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4.1.2 |
Verlangen die britischen Streitkräfte in Fällen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften nach Artikel 4.2 ABG 1975, gilt Folgendes: |
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Die britischen Streitkräfte führen den Nachweis der Höherwertigkeit ihrer Vorschriften gegenüber dem deutschen Recht und unterrichten die deutschen Behörden über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die deutschen Behörden unterrichten die britischen Streitkräfte schriftlich über ihre Position. |
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4.1.3 |
Verlangen die britischen Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften nach Artikel 4.3 ABG 1975, weisen sie das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich nach. Sind nach Auffassung der deutschen Behörden die Voraussetzungen für eine Anwendung der ausländischen Vorschriften nicht gegeben, konsultieren sie vor einer schriftlichen Stellungnahme die Behörden der britischen Streitkräfte, um etwaige Meinungsverschiedenheiten auszuräumen. Das Verfahren nach Artikel 40.2 ABG 1975 bleibt hiervon unberührt. |
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4.2 |
Die Bestimmungen des Artikels 4.4 ABG 1975 gelten gleichermaßen für Maßnahmen, die Bauzeitverlängerungen verursachen. |
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4.3 |
Grundsätzlich sind Änderungen während der Bauausführung zu vermeiden. |
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4.3.1 |
Lassen sich Änderungen nicht vermeiden, stimmen sich die britischen Streitkräfte, die deutschen Behörden und ggf. auch die Auftragnehmer ab über |
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die Art und den Umfang der Änderung, |
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etwaige Mehr- oder Minderkosten, die sich aus der Änderung ergeben, |
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etwaige Änderungen der Ausführungsfristen. |
4.3.2 |
Die Durchführung von Änderungen nach 4.3.1 setzt in jedem Falle eine Änderungsanforderung (ABG 5 Teil I oder ABG 5A) und einen Auftrag der britischen Streitkräfte unter Verwendung des Formblattes ABG 5 Teil II voraus. |
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Unter Teil III des Formblattes ABG 5 nehmen die deutschen Behörden die Begründung und die Notwendigkeit für jede Änderung, sowie die Auswirkungen auf, wenn die Änderung von den britischen Streitkräften nicht genehmigt wird. Kann eine Änderungsanforderung mit ABG 5 Teil I noch nicht vorgelegt werden, übermitteln die deutschen Behörden den britischen Streitkräften eine entsprechende Vorinformation. Die britischen Streitkräfte werden auf die Vorinformation so schnell wie möglich antworten, um Bauverzögerungen so weit wie möglich zu vermeiden. |
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Einzelheiten des Ablaufs sind in der Anlage 2 zu diesen Ausführungsrichtlinien dargestellt. |
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4.3.3 |
Änderungen sind in den genehmigten Plänen zu vermerken. |
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4.3.4 |
Notwendige unerhebliche Änderungen während der Bauzeit (sogenannte Bagatellfälle) können von den deutschen Behörden auch ohne vorherige Zustimmung der britischen Streitkräfte vorgenommen werden, wenn |
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ein während des Baugeschehens erkannter Mangel sofort bereinigt werden muss und |
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keine Mehrkosten gegenüber den vereinbarten Beträgen (Artikel 12.3 ABG 1975) entstehen und |
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die Konzeption des Entwurfs und Art und Umfang der Bauausführung nicht geändert werden. |
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In jedem Falle sind auch solche Änderungen gegenüber den britischen Streitkräften alsbald schriftlich zu begründen. |
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4.3.5 |
Wenn durch das Eintreten eines militärischen oder sonstigen Notfalles die Erfüllung vorheriger Abmachungen nicht mehr möglich ist, werden die britischen Streitkräfte die deutschen Behörden telefonisch unterrichten und diese Änderung anschließend schriftlich bestätigen. |
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In diesen Fällen werden die britischen Streitkräfte weitere Maßnahmen mit den deutschen Behörden absprechen. |
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4.4 |
Die in Artikel 4.5 ABG 1975 erwähnte und aufgrund des Artikels 49 (6) (a) ZA NTS mögliche Beteiligung der britischen Streitkräfte an der Durchführung der Baumaßnahmen berührt weder die sich aus dem Grundsatz nach Artikel 4.1 ABG 1975 für die deutschen Behörden ergebende Verantwortung noch die Entschädigungsregelung nach Kapitel II, Abschnitt D ABG 1975. |
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Soweit die britischen Streitkräfte bei Zeitverträgen einen wesentlichen Teil der Verwaltungsaufgaben leisten, wird dies bei der Entschädigung berücksichtigt (Artikel 23.1.2 ABG 1975). |