Artikel 12 [Haushaltsmittel, Mittelbedarf]
12.1
|
Die Streitkräfte teilen den deutschen Behörden bereits mit
Anforderungsschreiben (Artikel 10.1.1)
die Höhe der für die Baumaßnahme bereitgestellten
Haushaltsmittel mit.
|
|
12.2
|
Der für die Durchführung der einzelnen Baumaßnahmen
verfügbare Betrag wird den deutschen Behörden mit der
Zustimmung zur Haushaltsunterlage-Bau (Artikel
10.1.3) mitgeteilt.
|
|
12.3
|
Die Bindung oder die Überschreitung der in den Aufträgen
vereinbarten Beträge (Artikel
7.1.6) bedarf der schriftlichen Zustimmung der
Streitkräfte.
|
|
12.4
|
Sobald ein Mehrbedarf für eine Baumaßnahme absehbar ist,
unterrichten die deutschen Behörden die Streitkräfte
über dessen voraussichtliche Höhe und übermitteln
sobald wie möglich eine ausführliche Begründung
sowie eine detaillierte Aufstellung für den zusätzlichen
Mittelbedarf.
|
12.5
|
Kosten, die über den bewilligten Betrag hinausgehen, werden von
den Streitkräften nur dann
übernommen, wenn ihre vorherige Zustimmung dazu vorliegt.
|
|
Zu Artikel 12 [Haushaltsmittel, Mittelbedarf]
12.1
|
„Bereitgestellte Haushaltsmittel“ im Sinne des Artikels 12.1
ABG 1975 sind Haushaltsmittel, die von den britischen
Streitkräften nach eigenen Schätzungen in deren
Haushaltsplan vorgesehen sind.
|
12.2
|
Die Höhe der „bereitgestellten Haushaltsmittel“ wird auf
Formblatt ABG 3 mitgeteilt, das den deutschen Behörden
nach Artikel 10.1.1 ABG 1975 übermittelt wird. Der
angegebene Betrag bezeichnet das „Kostenziel“, in dessen
Rahmen die deutschen Behörden nach Möglichkeit
den Entwurf der Baumaßnahme vornehmen sollen. Wenn bei
der Aufstellung der Haushaltsunterlage-Bau abzusehen ist,
dass die geschätzten Kosten über das „Kostenziel“
hinausgehen, so unterrichten die deutschen Behörden
den Vertreter der britischen Streitkräfte und
erläutern die Gründe für diese
Überschreitung. Der Vertreter der britischen
Streitkräfte entscheidet dann über das weitere
Vorgehen.
|
12.3
|
Der „verfügbare Betrag“ im Sinne des Artikels 12.2 ABG
1975 bezeichnet den finanziellen Rahmen für die bis
einschließlich Artikel 7.1.5 ABG 1975 zu erbringenden
Leistungen.
|
|
Er ist die Summe aller für die Fertigstellung der
Baumaßnahme verfügbaren Beträge. Diese Summe
ist als „Kostengrenze“ für die deutschen Behörden
zu verstehen.
|
12.4
|
Die „vereinbarten Beträge“ im Sinne des Artikels 12.3
ABG 1975 und die „bewilligten Beträge“ im Sinne des
Artikels 12.5 ABG 1975 sind diejenigen, welche die
britischen Streitkräfte mit Teil II der
Formblätter ABG 4 bzw. ABG 5 als festgelegt
bestätigt haben.
|
12.5
|
Zu Artikel 12.5 ABG 1975 siehe auch die Ausnahmeregelung in
Artikel 16.1.2.5 ABG 1975.
|
12.6
|
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der britischen
Streitkräfte darf der für die Durchführung
eines Vertrages verfügbare Betrag nach Artikel 12 ABG
1975 nicht überschritten werden. Dies gilt nicht
für Zahlungen im Sinne des Artikels 16.1.2.5 ABG 1975.
|
|