RiABG (GB) |
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Zu Artikel 12 [Haushaltsmittel, Mittelbedarf]
12.1 |
„Bereitgestellte Haushaltsmittel“ im Sinne des Artikels 12.1 ABG 1975 sind Haushaltsmittel, die von den britischen Streitkräften nach eigenen Schätzungen in deren Haushaltsplan vorgesehen sind. |
12.2 |
Die Höhe der „bereitgestellten Haushaltsmittel“ wird auf Formblatt ABG 3 mitgeteilt, das den deutschen Behörden nach Artikel 10.1.1 ABG 1975 übermittelt wird. Der angegebene Betrag bezeichnet das „Kostenziel“, in dessen Rahmen die deutschen Behörden nach Möglichkeit den Entwurf der Baumaßnahme vornehmen sollen. Wenn bei der Aufstellung der Haushaltsunterlage-Bau abzusehen ist, dass die geschätzten Kosten über das „Kostenziel“ hinausgehen, so unterrichten die deutschen Behörden den Vertreter der britischen Streitkräfte und erläutern die Gründe für diese Überschreitung. Der Vertreter der britischen Streitkräfte entscheidet dann über das weitere Vorgehen. |
12.3 |
Der „verfügbare Betrag“ im Sinne des Artikels 12.2 ABG 1975 bezeichnet den finanziellen Rahmen für die bis einschließlich Artikel 7.1.5 ABG 1975 zu erbringenden Leistungen. |
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Er ist die Summe aller für die Fertigstellung der Baumaßnahme verfügbaren Beträge. Diese Summe ist als „Kostengrenze“ für die deutschen Behörden zu verstehen. |
12.4 |
Die „vereinbarten Beträge“ im Sinne des Artikels 12.3 ABG 1975 und die „bewilligten Beträge“ im Sinne des Artikels 12.5 ABG 1975 sind diejenigen, welche die britischen Streitkräfte mit Teil II der Formblätter ABG 4 bzw. ABG 5 als festgelegt bestätigt haben. |
12.5 |
Zu Artikel 12.5 ABG 1975 siehe auch die Ausnahmeregelung in Artikel 16.1.2.5 ABG 1975. |
12.6 |
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der britischen Streitkräfte darf der für die Durchführung eines Vertrages verfügbare Betrag nach Artikel 12 ABG 1975 nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Zahlungen im Sinne des Artikels 16.1.2.5 ABG 1975. |