Zu Artikel 4 [Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften]
4.1.1
|
Die die Vorschriften der britischen Streitkräfte
gemäß Artikel 4.2 und 4.3 ABG 1975
begründenden Dokumente legen die britischen
Streitkräfte möglichst mit der Anforderung der
ersten nach Artikel 7 ABG 1975 vorgesehenen Leistung,
spätestens mit der Zustimmung zur
Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) vor. Wird keine
Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) verlangt, wird die
Anforderung mit der Anforderung der ersten der nach Artikel
7 ABG 1975 vorgesehenen weiteren Leistungen gestellt.
Soweit infolge verspäteter Übermittlung der
Anforderung zusätzliche Planungsarbeiten erforderlich
werden, werden die Kosten hierfür im Rahmen von
Artikel 20.2 ABG 1975 entschädigt.
|
4.1.2
|
Verlangen die britischen Streitkräfte in Fällen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Anwendung
ihrer eigenen Vorschriften nach Artikel 4.2 ABG 1975, gilt
Folgendes:
|
|
Die britischen Streitkräfte führen den Nachweis der
Höherwertigkeit ihrer Vorschriften gegenüber dem
deutschen Recht und unterrichten die deutschen
Behörden über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Die deutschen Behörden unterrichten die britischen
Streitkräfte schriftlich über ihre Position.
|
4.1.3
|
Verlangen die britischen Streitkräfte die Anwendung
ihrer eigenen Vorschriften nach Artikel 4.3 ABG 1975,
weisen sie das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich
nach. Sind nach Auffassung der deutschen Behörden die
Voraussetzungen für eine Anwendung der
ausländischen Vorschriften nicht gegeben, konsultieren
sie vor einer schriftlichen Stellungnahme die Behörden
der britischen Streitkräfte, um etwaige
Meinungsverschiedenheiten auszuräumen. Das Verfahren
nach Artikel 40.2 ABG 1975 bleibt hiervon unberührt.
|
4.2
|
Die Bestimmungen des Artikels 4.4 ABG 1975 gelten
gleichermaßen für Maßnahmen, die
Bauzeitverlängerungen verursachen.
|
4.3
|
Grundsätzlich sind Änderungen während der
Bauausführung zu vermeiden.
|
RiABG 4.3.1
|
4.3.1
|
Lassen sich Änderungen nicht vermeiden, stimmen sich die
britischen Streitkräfte, die deutschen Behörden
und ggf. auch die Auftragnehmer ab über
|
|
-
|
die Art und den Umfang der Änderung,
|
|
-
|
etwaige Mehr- oder Minderkosten, die sich aus der
Änderung ergeben,
|
|
-
|
etwaige Änderungen der Ausführungsfristen.
|
4.3.2
|
Die Durchführung von Änderungen nach 4.3.1 setzt in
jedem Falle eine Änderungsanforderung (ABG 5 Teil I
oder ABG 5A) und einen Auftrag der britischen
Streitkräfte unter Verwendung des Formblattes ABG 5
Teil II voraus.
|
|
Unter Teil III des Formblattes ABG 5 nehmen die deutschen
Behörden die Begründung und die Notwendigkeit
für jede Änderung, sowie die Auswirkungen auf,
wenn die Änderung von den britischen
Streitkräften nicht genehmigt wird. Kann eine
Änderungsanforderung mit ABG 5 Teil I noch nicht
vorgelegt werden, übermitteln die deutschen
Behörden den britischen Streitkräften eine
entsprechende Vorinformation. Die britischen
Streitkräfte werden auf die Vorinformation so schnell
wie möglich antworten, um Bauverzögerungen so
weit wie möglich zu vermeiden.
|
|
Einzelheiten des Ablaufs sind in der Anlage 2 zu diesen
Ausführungsrichtlinien dargestellt.
|
4.3.3
|
Änderungen sind in den genehmigten Plänen zu
vermerken.
|
4.3.4
|
Notwendige unerhebliche Änderungen während der
Bauzeit (sogenannte Bagatellfälle) können von den
deutschen Behörden auch ohne vorherige Zustimmung der
britischen Streitkräfte vorgenommen werden, wenn
|
|
-
|
ein während des Baugeschehens erkannter Mangel sofort
bereinigt werden muss und
|
|
-
|
keine Mehrkosten gegenüber den vereinbarten
Beträgen (Artikel 12.3 ABG 1975) entstehen und
|
|
-
|
die Konzeption des Entwurfs und Art und Umfang der
Bauausführung nicht geändert werden.
|
|
In jedem Falle sind auch solche Änderungen
gegenüber den britischen Streitkräften alsbald
schriftlich zu begründen.
|
4.3.5
|
Wenn durch das Eintreten eines militärischen oder
sonstigen Notfalles die Erfüllung vorheriger
Abmachungen nicht mehr möglich ist, werden die
britischen Streitkräfte die deutschen Behörden
telefonisch unterrichten und diese Änderung
anschließend schriftlich bestätigen.
|
|
In diesen Fällen werden die britischen Streitkräfte
weitere Maßnahmen mit den deutschen Behörden
absprechen.
|
4.4
|
Die in Artikel 4.5 ABG 1975 erwähnte und aufgrund des
Artikels 49 (6) (a) ZA NTS mögliche Beteiligung der
britischen Streitkräfte an der Durchführung der
Baumaßnahmen berührt weder die sich aus dem
Grundsatz nach Artikel 4.1 ABG 1975 für die deutschen
Behörden ergebende Verantwortung noch die
Entschädigungsregelung nach Kapitel II, Abschnitt D
ABG 1975.
|
|
Soweit die britischen Streitkräfte bei
Zeitverträgen einen wesentlichen Teil der
Verwaltungsaufgaben leisten, wird dies bei der
Entschädigung berücksichtigt (Artikel 23.1.2 ABG
1975).
|