Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (Brit.) |
Artikel 2 [Verfahrensarten]
2.1 |
Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt (Auftragsbau- oder Regelverfahren). |
2.2 |
Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können in den besonderen Fällen des Artikels 27 die Streitkräfte die Baumaßnahmen selbst durchführen (Truppenbauverfahren). |