27.1
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Artikel 27 ABG 1975 konkretisiert die Fälle und
Voraussetzungen, in bzw. unter denen die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten britischen
Streitkräfte Baumaßnahmen mit eigenem Personal
durchführen oder unmittelbar an Unternehmer vergeben
können.
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RiABG 27.2
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27.2
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Zur Herstellung des „Benehmens“ im Sinne des Artikels 27 ABG
1975, erfüllen die britischen Streitkräfte ihre
Pflichten aus Artikel 1.10 ABG 1975 und benachrichtigen die
deutschen Behörden über ihre Bauvorhaben wie
folgt:
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27.2.1
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Die britischen Streitkräfte unterrichten die deutschen
Behörden schriftlich über die ungefähren
jährlichen Kosten der gemäß Artikel 27.1.1
ABG 1975 durchzuführenden Instandsetzungs- und
Instandhaltungsarbeiten.
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27.2.2
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Die britischen Streitkräfte unterrichten die deutschen
Behörden unter Verwendung des Formblattes ABG 2
über gemäß Artikel 27.1.2 ABG 1975
durchzuführende Baumaßnahmen. Die in Teil II des
Formblattes ABG 2 vorgesehene Antwort der deutschen
Behörden gibt diesen Behörden die Gelegenheit,
Kommentare zur Absicht der britischen Streitkräfte
abzugeben, Maßnahmen nach Artikel 27.1.2 ABG 1975
durchzuführen.
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27.2.3
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Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nach Artikel 27.1.3 ABG
1975 können die deutschen Behörden mit den
britischen Streitkräften ein vereinfachtes
Informationsverfahren vereinbaren. Die deutschen
Behörden werden über alle derartigen Vorhaben bei
den regelmäßigen Besprechungen zwischen den
britischen Streitkräften und den zuständigen
Fachaufsicht führenden Ebenen bzw. Bauämtern
unterrichtet.
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RiABG 27.3
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27.3
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Um ein Einvernehmen nach Artikel 27.1.4 und 27.1.5 ABG 1975
zu erzielen, unterrichten die britischen Streitkräfte
die deutschen Behörden über ihre Absichten unter
Verwendung des Formblattes ABG 2, und die deutschen
Behörden teilen ihre Stellungnahme in Teil II des
Formblattes ABG 2 mit.
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27.3.1
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Bei Baumaßnahmen nach Artikel 27.1.4 ABG 1975 soll die
in Teil II des Formblattes ABG 2 enthaltene Stellungnahme
innerhalb einer Frist von 24 Werktagen - nach Eingang bei
der zuständigen Fachaufsicht führenden Ebene -
erfolgen. Liegt nach Ablauf dieser Frist den britischen
Streitkräften die Antwort nicht vor, so sind diese
berechtigt, die Baumaßnahmen im Truppenbauverfahren
gemäß Kapitel III ABG 1975 zu beginnen.
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27.3.2
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Bei Baumaßnahmen nach Artikel 27.1.5 ABG 1975 bleiben
die Rechte und Pflichten der deutschen Behörden aus
den Artikeln 30 ff. ABG 1975 unberührt.
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27.4
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Der Ablauf des in der Regel nach den oben aufgeführten
Ziffern 27.2 und 27.3 anzuwendenden Verfahrens ist
schematisch in Anlage 2 zu dieser
Ausführungsrichtlinie dargestellt. Die Bauverwaltung
unterrichtet die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
über die Vorhaben der britischen Streitkräfte
mittels eines Exemplars des Formblattes ABG 2.
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RiABG 27.5
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27.5
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Zustimmungen in liegenschaftsmäßiger oder
öffentlich-rechtlicher Hinsicht werden hierdurch nicht
erteilt. Stellungnahmen der deutschen Fachbehörden
werden erst im Rahmen des in Artikel 30 ABG 1975
festgelegten Verfahrens aufgrund der von den britischen
Streitkräften vorzulegenden Unterlagen eingeholt.
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27.6
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Mit der Herausnahme des Hinweises auf Zeitverträge am
Schluss von Artikel 27.2 ABG 1975 ist nicht die Absicht
verbunden, die Möglichkeit einer Anwendung dieser
Vertragsform bei Abschluss von unmittelbaren Verträgen
auszuschließen; es gilt als vereinbart, dass
Zeitverträge eine der möglichen Formen der
unmittelbaren Vergabe darstellen. Die Anwendung dieser
Vertragsform beim Abschluss von unmittelbaren
Verträgen durch die britischen Streitkräfte setzt
jedoch die Anwendung der Formblätter zu den
Rahmenverträgen für Zeitverträge des
„Vergabe- und Vertragshandbuch für die
Baumaßnahmen des Bundes“ (VHB Abschnitt 610)
einschließlich der Leistungsverzeichnisse und eine
vorherige eingehende Abstimmung mit den deutschen
Behörden voraus.
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