RiABG (Belg.)

 

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Zu Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]

 

1.

Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der gegenüber dem Bundesminister der Finanzen abzurechnenden Verwaltungskostenentschädigung (Kap. 0807 Tit. 27 101) fordert die Oberfinanzdirektion / das Bauamt*) von den belgischen Streitkräften

 

a) 

bei den fertiggestellten Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in jedem Einzelfalle, spätestens mit der Vorlage der Schlussabrechnung,

 

b)

bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen mindestens einmal jährlich, spätestens jedoch 3 Monate nach Ende des für die belgischen Streitkräfte maßgebenden Haushaltsjahres,

 

die sich aus den ABG 1975 ergebenden Beträge an.

2.

Die Anforderungen müssen enthalten:

 

a) 

Nummer und Art der Baumaßnahme, anrechenbare Kosten und die Höhe der daraus resultierenden Entschädigungen,

 

b)

das Konto, auf das die Verwaltungskostenentschädigung zu überweisen ist.

3.

Die belgischen Streitkräfte können die Verwaltungskostenentschädigung zugleich mit den Mitteln nach Artikel 25 überweisen.

4.

Zu Artikel 26.2

 

Sämtliche Bau-Istausgaben des Vorjahres sind in einer Liste aufzuführen.

5.

Zu Artikel 26.3 in Verbindung mit Artikel 26.1

 

Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die nicht in einem Haushaltsjahr geplant, durchgeführt und abgerechnet werden können, fordert die Oberfinanzdirektion / das Bauamt*)  - soweit nicht nach Nr. 3 verfahren wird - von den belgischen Streitkräften für die im abgelaufenen Haushaltsjahr der belgischen Streitkräfte erbrachten Leistungen der deutschen Bauverwaltung bis spätestens 3 Monate nach Ende des deutschen Haushaltsjahres entsprechende Abschlagszahlungen auf die Verwaltungskostenentschädigung.
Eine Restzahlung der Verwaltungskostenentschädigung wird nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 25.3 angefordert und gezahlt.

 

 

 

 

 

*)

Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt den jeweiligen obersten Landesbehörden.