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RiABG (Belg.) |
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Zu Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]
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1. |
Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der gegenüber dem Bundesminister der Finanzen abzurechnenden Verwaltungskostenentschädigung (Kap. 0807 Tit. 27 101) fordert die Oberfinanzdirektion / das Bauamt*) von den belgischen Streitkräften |
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a) |
bei den fertiggestellten Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in jedem Einzelfalle, spätestens mit der Vorlage der Schlussabrechnung, |
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b) |
bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen mindestens einmal jährlich, spätestens jedoch 3 Monate nach Ende des für die belgischen Streitkräfte maßgebenden Haushaltsjahres, |
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die sich aus den ABG 1975 ergebenden Beträge an. |
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2. |
Die Anforderungen müssen enthalten: |
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a) |
Nummer und Art der Baumaßnahme, anrechenbare Kosten und die Höhe der daraus resultierenden Entschädigungen, |
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b) |
das Konto, auf das die Verwaltungskostenentschädigung zu überweisen ist. |
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3. |
Die belgischen Streitkräfte können die Verwaltungskostenentschädigung zugleich mit den Mitteln nach Artikel 25 überweisen. |
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4. |
Zu Artikel 26.2 |
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Sämtliche Bau-Istausgaben des Vorjahres sind in einer Liste aufzuführen. |
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5. |
Zu Artikel 26.3 in Verbindung mit Artikel 26.1 |
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Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die nicht in einem
Haushaltsjahr geplant, durchgeführt und abgerechnet werden
können, fordert die Oberfinanzdirektion / das Bauamt*) -
soweit nicht nach Nr. 3 verfahren wird - von den belgischen
Streitkräften für die im abgelaufenen Haushaltsjahr der
belgischen Streitkräfte erbrachten Leistungen der deutschen
Bauverwaltung bis spätestens 3 Monate nach Ende des deutschen
Haushaltsjahres entsprechende Abschlagszahlungen auf die
Verwaltungskostenentschädigung. |
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*) |
Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt den jeweiligen obersten Landesbehörden. |