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Auftragsbautengrundsätze - ABG 1975- (Belg.) |
Verwaltungsabkommen
ABG 1975
zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für nationale Verteidigung des Königreichs
Belgien
über die Durchführung von Baumaßnahmen für und durch
die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten belgischen Streitkräfte
nach Artikel
49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS)
vom 8. / 22. September 1975
(BGBl.
II vom 30.10.1975 Nr. 63, S. 1441,
Rdschr.
vom 26.09.1975, MinBlFin 1975, S. 619,
Änderungsabkommen
vom 13.10. / 17.10.2003, BGBl. II vom 06.12.2005 Nr. 28, S. 1257)
in Kraft getreten am 1. Oktober 1975
- redaktionell überarbeitete Fassung -
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Der Bundesminister |
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und |
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der Minister für nationale Verteidigung |
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in der Absicht, |
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auf der Grundlage des Artikels 49 ZA NTS die Einzelheiten des Verfahrens für die Programmabstimmung und die Durchführung der Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten belgischen Streitkräfte (Truppe und ziviles Gefolge), nachstehend Streitkräfte genannt, ausgeführt werden, und die Durchführung der Baumaßnahmen, die die Streitkräfte selbst ausführen oder unmittelbar an Unternehmer vergeben, nach gleichen Grundsätzen zu regeln, |
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sind wie folgt übereingekommen: |
Kapitel I "Allgemeines"
Kapitel II "Baumaßnahmen, die von den
deutschen Behörden im Auftragsbauverfahren (Regelverfahren)
durchgeführt werden"
Kapitel III "Baumaßnahmen, die von den
Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt
werden"
Kapitel IV "Übergangs- und
Schlussbestimmungen"
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Dieses Vertragsabkommen wurde in deutscher und französischer Sprache gefertigt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. |
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Bonn, den 8. September 1975 |
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Bonn, den 22. September 1975 |
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Für den Bundesminister |
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Für den Minister |
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Dr.-Ing. P. Oltmanns |
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Solier |
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Oberst und Chef der Belgischen Verbindungsstelle |