Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]
|
26.1
|
Die von den Streitkräften an die deutschen Behörden zu
entrichtende Entschädigung wird bei Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten für jede einzelne Baumaßnahme gezahlt,
nachdem die deutschen Behörden eine
Fertigstellungsbescheinigung mit einer bestätigten Aufstellung
sämtlicher zu bezahlenden Schlussrechnungen vorgelegt haben.
|
|
26.2
|
Bei Instandsetzung und Instandhaltung wird die Entschädigung
aufgrund bestätigter Aufstellungen der entstandenen Ausgaben
berechnet und am Schluss des Rechnungsjahres jeweils in einer Summe
gezahlt.
|
|
|
|
26.3
|
Auf Wunsch der deutschen Behörden leisten die Streitkräfte
in den Fällen des 26.1 und 26.2 Abschlagszahlungen.
|
|
|
|
26.4
|
Das Zahlungsverfahren im Einzelnen wird in Ausführungsrichtlinien festgelegt.
|
|
Zu Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]
|
1.
|
Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der
gegenüber dem Bundesminister der Finanzen
abzurechnenden Verwaltungskostenentschädigung (Kap.
0807 Tit. 27 101) fordert die Oberfinanzdirektion / das
Bauamt*) von den belgischen Streitkräften
|
|
|
a)
|
bei den fertiggestellten Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in
jedem Einzelfalle, spätestens mit der Vorlage der
Schlussabrechnung
|
|
|
b)
|
bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
mindestens einmal jährlich, spätestens jedoch 3
Monate nach Ende des für die belgischen
Streitkräfte maßgebenden Haushaltsjahres,
|
|
|
die sich aus den ABG 1975 ergebenden Beträge an.
|
|
2.
|
Die Anforderungen müssen enthalten:
|
|
|
a)
|
Nummer und Art der Baumaßnahme, anrechenbare Kosten und
die Höhe der daraus resultierenden
Entschädigungen
|
|
|
b)
|
das Konto, auf das die Verwaltungskostenentschädigung zu
überweisen ist.
|
|
3.
|
Die belgischen Streitkräfte können die
Verwaltungskostenentschädigung zugleich mit den
Mitteln nach Artikel 25 überweisen.
|
|
4.
|
Zu Artikel 26.2
|
|
|
Sämtliche Bau-Istausgaben des Vorjahres sind in einer
Liste aufzuführen.
|
|
5.
|
Zu Artikel 26.3 in Verbindung mit Artikel 26.1
|
|
|
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die nicht in einem
Haushaltsjahr geplant, durchgeführt und abgerechnet
werden können, fordert die Oberfinanzdirektion / das
Bauamt*) -
soweit nicht nach Nr. 3 verfahren wird - von den belgischen
Streitkräften für die im abgelaufenen
Haushaltsjahr der belgischen Streitkräfte erbrachten
Leistungen der deutschen Bauverwaltung bis spätestens
3 Monate nach Ende des deutschen Haushaltsjahres
entsprechende Abschlagszahlungen auf die
Verwaltungskostenentschädigung.
Eine Restzahlung der Verwaltungskostenentschädigung
wird nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 25.3
angefordert und gezahlt.
|
RiABG26FN
|
*)
|
Die Entscheidung über die
Zuständigkeit obliegt den jeweiligen obersten
Landesbehörden.
|
|