RiABG (Belg.)

 

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Zu Artikel 25 [Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH]

 

1.

Artikel 25.1 geht von dem Bestreben aus, die den deutschen Behörden zugehenden Rechnungen mit den von den belgischen Streitkräften zur Verfügung gestellten Kassenmitteln möglichst so zu bezahlen, dass dadurch nicht nur die Berechnung von Verzugszinsen vermieden wird, sondern auch mögliche Skonti genutzt werden können.

 

Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Auftragnehmern fordert die deutsche Behörde - das Bauamt oder die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz - die notwendigen Kassenmittel unter Angabe des Kontos möglichst monatlich von der zuständigen Dienststelle der belgischen Streitkräfte an. Bei der Anforderung sind Reste aus vorausgegangenen Zuweisungen zu berücksichtigen. Die zuständige deutsche Kasse erhält Durchschrift dieser Anforderung. Stehen die Kassenmittel zur Verfügung, ist wie folgt zu verfahren:

 

1.1 

Das Bauamt fertigt die Kassenanordnungen und stellt das Formblatt „R" in 4 Fertigungen aus.

 

 

Das Original der Kassenanordnung kommt an die 2. Fertigung der Rechnung. Die 1. und 3. Fertigung der Rechnung erhalten Durchschriften der Kassenanordnung.

 

 

Das Bauamt sendet die 1. Fertigung des Formblattes „R" an die belgischen Streitkräfte (KTG); das Original und die 2. Fertigung der Rechnung sowie die 2. und 3. Fertigung des Formblattes „R" gehen an die Kasse.

 

1.2

Die Kasse zahlt den Rechnungsbetrag aus, bestätigt die Zahlung mit Maschinenaufdruck auf dem Original der Kassenanordnung (2. Fertigung der Rechnung) und mit Handstempel auf dem Original der Rechnung sowie auf der 2. und 3. Fertigung des Formblattes „R".

 

 

Die Kasse leitet das Original und die 2. Fertigung der Rechnung an das Bauamt zurück und die 2. und 3. Fertigung des Formblattes „R" an die belgischen Streitkräfte.

2.

Der in Artikel 25.3 und 25.4 enthaltene Begriff „Abrechnung“ ist nicht identisch mit dem im deutschen Haushaltsrecht verwendeten Begriff „Rechnungslegung“.

 

Zur detaillierten Abrechnung gehören Schriftstücke, die für mehrere Kassenanordnungen die Grundlage bilden, wie Verdingungsniederschriften, Verträge, Angebote, Auftragsschreiben (Abschrift), Auftragsbestätigungen, Abnahmebescheinigungen, Massenberechnungen, Abrechnungsskizzen, Tagelohnzettel, Nachtragsvereinbarungen usw.

 

Eine Mehrfertigung dieser Unterlagen wie auch der bezahlten Rechnungen verbleibt beim Bauamt und ist entsprechend RBBau - K 10 - aufzubewahren.

3.

Die Prüfung durch den Bundesrechnungshof dient der Feststellung, ob die deutschen Behörden die nach den ABG 1975 zu erledigenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen haben und die in Auftrag gegebenen Bauleistungen vertragsgemäß durchgeführt und abgerechnet worden sind. Der Bundesrechnungshof wird hierbei im Bedarfsfall die zuständigen Prüfungsämter des Bundes mit heranziehen.

 

Über die Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofes werden die belgischen Streitkräfte auf Wunsch von der jeweils zuständigen obersten technischen Instanz des Bundes unterrichtet.