Baumaßnahmen für die Gaststreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland

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Weitere Übereinkünfte und Verwaltungsabkommen

 

I. Durchführungsabkommen
II. Abgeltung von Schäden und Beilegung von Streitigkeiten
  IIa. Abgeltung von Schäden
  IIb. Beilegung von Streitigkeiten
III. Benutzung von Liegenschaften

I. Durchführungsabkommen

1.

Abkommen zur Durchführung des Artikels 45 Absatz 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen

Querverweis:

Artikel 45 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
 

2.

Verwaltungsabkommen zur Durchführung des Artikels 60 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der BundesrepublikDeutschland stationierten ausländischen Truppen

Querverweis:

Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
 

3.

Übereinkommen vom 6. März 1997 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über den Geheimschutz (BGBl. 2001 II. S. 133)

 

II. Abgeltung von Schäden und Beilegung von Streitigkeiten

IIa. Abgeltung von Schäden

IIb. Beilegung von Streitigkeiten

 

IIa. Abgeltung von Schäden

 

Bekanntmachung der mit den ausländischen Streitkräften und dem internationalen militärischen Hauptquartier SHAPE abgeschlossenen Verwaltungsabkommen über die Abgeltung von Schäden
Vom 31. Oktober 2001
(Beilage 60a zum Bundesanzeiger vom 27. März 2002)

1.

Verwaltungsabkommen zur Regelung des Verfahrens bei der Abgeltung von Schäden (mit Ausnahme von Belegungsschäden) gemäß Artikel VIII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut - NTS) in Verbindung mit Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NTS (ZA) sowie bei der Geltendmachung von Forderungen gemäß Artikel 41 Abs. 9 des Zusatzabkommens
Entsendestaat: Die Vereinigten Staaten von Amerika

Querverweise:

NATO-Truppenstatut (Artikel VIII)

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 41)
 

2.

Verwaltungsabkommen zur Regelung des Verfahrens bei der Abgeltung von Schäden gemäß Artikel VIII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut - NTS) in Verbindung mit Artikel 41 des Zusatzabkommens (ZA) sowie bei der Geltendmachung von Forderungen gemäß Artikel 41 Abs. 9 des Zusatzabkommens
Entsendestaat: Das Königreich Belgien

Querverweise:

NATO-Truppenstatut (Artikel VIII)

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 41)
 

3.

Verwaltungsabkommen zur Regelung des Verfahrens bei der Abgeltung von Schäden gemäß Artikel VIII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut - NTS) in Verbindung mit Artikel 41 des Zusatzabkommens (ZA) sowie bei der Geltendmachung von Forderungen gemäß Artikel 41 Abs. 9 des Zusatzabkommens
Entsendestaat: Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und / oder das Königreich Dänemark

Querverweise:

NATO-Truppenstatut (Artikel VIII)

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 41)
 

4.

Verwaltungsabkommen zur Regelung des Verfahrens bei der Abgeltung von Schäden gemäß Artikel VIII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut - NTS) in Verbindung mit Artikel 41 des Zusatzabkommens (ZA) sowie bei der Geltendmachung von Forderungen gemäß Artikel 41 Abs. 9 des Zusatzabkommens
Entsendestaat: Die Französische Republik

Querverweise:

NATO-Truppenstatut (Artikel VIII)

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 41)
 

5.

Verwaltungsabkommen zur Regelung des Verfahrens bei der Abgeltung von Schäden gemäß Artikel VIII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut - NTS) in Verbindung mit Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NTS (ZA) sowie bei der Geltendmachung von Forderungen gemäß Artikel 41 Abs. 9 des Zusatzabkommens
Entsendestaat: Kanada

Querverweise:

NATO-Truppenstatut (Artikel VIII)

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 41)
 

6.

Verwaltungsabkommen zur Regelung des Verfahrens bei der Abgeltung von Schäden gemäß Artikel VIII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut - NTS) in Verbindung mit Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NTS (ZA) sowie bei der Geltendmachung von Forderungen gemäß Artikel 41 Abs. 9 des Zusatzabkommens
Entsendestaat: Das Königreich der Niederlande

Querverweise:

NATO-Truppenstatut (Artikel VIII)

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 41)
 

7.

Verwaltungsabkommen gemäß Artikel 22 des Ergänzungsabkommens zur Regelung des Verfahrens bei der Abgeltung von Schäden und bei der Geltendmachung von Forderungen

Querverweise:

Ergänzungsabkommen
 

8.

Formblätter / Vordrucke, die von der Verteidigungslastenverwaltung im Schriftverkehr (mit Entschädigungsdienststellen der amerikanischen Streitkräfte) den verwendet werden
Anmerkung: Die Formblätter / Vordrucke, die im Schriftverkehr mit den Entschädigungsdienststellen der anderen Streitkräfte verwendet werden, sind im Wesentlichen inhaltsgleich.

9.

Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Finanzminister und -senatoren der Länder und den Minister des Inneren des Saarlandes vom 29. August 1974 - VI BI - VV 7162 - 20/74 - betreffend die Abgeltung von Schäden, die durch militärische Luftfahrzeuge unbekannter Nationalität verursacht worden sind

 

 

IIb. Beilegung von Streitigkeiten

 

Bekanntmachung der mit den ausländischen Streitkräften und den internationalen militärischen Hauptquartieren abgeschlossenen Verwaltungsabkommen über die Abgeltung von Schäden und über die Beilegung von Streitigkeiten aus Verträgen
Vom 20. Dezember 1974 geändert durch Bekanntmachung vom 12.11.1980
(Beilage 5/75 zum Bundesanzeiger Nr. 25 vom 6. Februar 1975 i.V.m. Bundesanzeiger Nr. 223 vom 29.11.1980)
Anmerkung: Die Neufassungen der Regelungen bei der Abgeltung von Schäden sind mit der
Bekanntmachung vom 31.10.2001 (Beilage 60a zum Bundesanzeiger vom 27.03.2002) veröffentlicht worden.

1.

Verwaltungsabkommen gemäß Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS) über die Zusammenarbeit der deutschen Behörden und der Behörden der amerikanischen Truppen und des zivilen Gefolges bei der Beilegung von Streitigkeiten

Querverweis:

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 44)
 

2.

Verwaltungsabkommen über die Zusammenarbeit der deutschen Behörden und der Behörden der belgischen Truppe und des zivilen Gefolges bei der Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO Truppenstatut (ZA NTS) und dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959

Querverweis:

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 44)
 

3.

Verwaltungsabkommen gemäß Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut über die Zusammenarbeit der deutschen Behörden und der Behörden der britischen Truppe und des zivilen Gefolges bei der Beilegung von Streitigkeiten

Querverweis:

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 44)
 

4.

Verwaltungsabkommen über die Zusammenarbeit der deutschen Behörden und der Behörden der französischen Truppe und des zivilen Gefolges bei der Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO Truppenstatut (ZA NTS) und dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959

Querverweis:

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 44)
 

5.

Verwaltungsabkommen gemäß Artikel 44 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS) über die Zusammenarbeit der deutschen Behörden und der Behörden der kanadischen Truppe und des zivilen Gefolges bei der Beilegung von Streitigkelten

Querverweis:

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 44)
 

 

III. Benutzung von Liegenschaften:

1.

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Landesverteidigung des Königreichs Belgien über die Benutzung des Truppenübungsplatzes Vogelsang sowie von Standortübungsplätzen, Standortschießanlagen Standortsprenganlagen und Pionierübungsanlagen, die den belgischen Streitkräften gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind

Querverweis:

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 53 Absatz 2ter)
 

2.

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Oberbefehlshaber der in Deutschland stationierten französischen Streitkräfte über die Benutzung von Standortübungsplätzen und Standortschießanlagen, die den französischen Streitkräften gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind

Querverweis:

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 53 Absatz 2ter)
 

3.

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsminister des Königreichs der Niederlande über die Benutzung von Standortübungsplätzen und Standortschießanlagen, die den niederländischen Streitkräften gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind

Querverweis:

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 53 Absatz 2ter)
 

4.

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Oberbefehlshaber der britschen Rheinarmee über die Benutzung von Truppenübungsplätzen, die den britischen Streitkräften gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind

Querverweis:

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 53 Absatz 2ter)
 

5.

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Dienstältesten Offizier der Royal Air Force in Germany über die Benutzung des Luft-/Boden-Schießplatzes Nordhorn, der den britischen Streitkräften gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung überlassen ist

Querverweis:

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 53 Absatz 2ter)
 

6.

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Oberbefehlshaber der britschen Rheinarmee über die Benutzung von Standortübungsplätzen und Standortschießanlagen, die der britschen Rheinarmee gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind

Querverweis: Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 53 Absatz 2ter)
 

7.

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Oberbefehlshaber des US-Heeres in Europa und der 7. Armee über die Benutzung von Truppenübungsplätzen, die den US-Streitkräften gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind

Querverweis:

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 53 Absatz 2ter)
 

8.

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Oberbefehlshaber der US-Luftstreitkräfte in Europa über die Benutzung des Luft-/Boden-Schießplatzes Siegenburg, der den US-Streitkräften gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung überlassen ist

Querverweis:

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 53 Absatz 2ter)
 

9.

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Oberbefehlshaber des US-Heeres in Europa und der 7. Armee über die Benutzung von Standortübungsplätzen und Standortschießanlagen, die den US-Streitkräften gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind

Querverweis:

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel 53 Absatz 2ter)