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            Baumaßnahmen für die Gaststreitkräfte in der
            Bundesrepublik Deutschland
           
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      Weitere Übereinkünfte und Verwaltungsabkommen
    
    
    
      I. Durchführungsabkommen
      II. Abgeltung von Schäden und Beilegung von
      Streitigkeiten
        IIa.
      Abgeltung von Schäden
        IIb.
      Beilegung von Streitigkeiten
      III. Benutzung von Liegenschaften
    
     
    
      I. Durchführungsabkommen
    
    
    
       
    
     
    
      II. Abgeltung von Schäden und Beilegung von Streitigkeiten
    
    
      IIa. Abgeltung von Schäden
    
    
      IIb. Beilegung von Streitigkeiten
    
    
       
    
     
    
      IIa. Abgeltung von Schäden
    
    
    
       
    
     
    
      IIb. Beilegung von Streitigkeiten
    
    
    
       
    
     
    
      III. Benutzung von Liegenschaften:
    
    
      
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            1.
           
         | 
        
           
            Verwaltungsvereinbarung
            zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
            und dem Minister für Landesverteidigung des Königreichs
            Belgien über die Benutzung des
            Truppenübungsplatzes Vogelsang sowie von
            Standortübungsplätzen, Standortschießanlagen Standortsprenganlagen
            und Pionierübungsanlagen, die den belgischen
            Streitkräften gemäß dem Zusatzabkommen
            zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung
            überlassen sind 
             
            Querverweis:
           
          
            Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel
            53 Absatz 2ter) 
             
           
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            2.
           
         | 
        
           
            Verwaltungsvereinbarung
            zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
            und dem Oberbefehlshaber der in Deutschland stationierten
            französischen Streitkräfte über
            die Benutzung von Standortübungsplätzen und
            Standortschießanlagen, die den französischen Streitkräften
            gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur
            ausschließlichen Benutzung
            überlassen sind 
             
            Querverweis:
           
          
            Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel
            53 Absatz 2ter) 
             
           
         | 
      
      
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            3.
           
         | 
        
           
            Verwaltungsvereinbarung
            zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
            und dem Verteidigungsminister des Königreichs der Niederlande
            über die Benutzung von
            Standortübungsplätzen und Standortschießanlagen, die
            den niederländischen Streitkräften gemäß dem
            Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen
            Benutzung überlassen
            sind 
             
            Querverweis:
           
          
            Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel
            53 Absatz 2ter) 
             
           
         | 
      
      
        | 
           
            4.
           
         | 
        
           
            Verwaltungsvereinbarung
            zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
            und dem Oberbefehlshaber der britschen Rheinarmee über die
            Benutzung von Truppenübungsplätzen,
            die den britischen Streitkräften gemäß dem
            Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
            zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind 
             
            Querverweis:
           
          
            Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel
            53 Absatz 2ter) 
             
           
         | 
      
      
        | 
           
            5.
           
         | 
        
           
            Verwaltungsvereinbarung
            zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
            und dem Dienstältesten Offizier der Royal Air Force in Germany
            über die Benutzung des
            Luft-/Boden-Schießplatzes Nordhorn, der den britischen
            Streitkräften gemäß dem Zusatzabkommen
            zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung
            überlassen ist 
             
            Querverweis:
           
          
            Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel
            53 Absatz 2ter) 
             
           
         | 
      
      
        | 
           
            6.
           
         | 
        
           
            Verwaltungsvereinbarung
            zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
            und dem Oberbefehlshaber der britschen Rheinarmee über die
            Benutzung von Standortübungsplätzen
            und Standortschießanlagen, die der britschen Rheinarmee
            gemäß dem Zusatzabkommen
            zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung
            überlassen sind 
             
            Querverweis: Zusatzabkommen zum
            NATO-Truppenstatut (Artikel
            53 Absatz 2ter) 
             
           
         | 
      
      
        | 
           
            7.
           
         | 
        
           
            Verwaltungsvereinbarung
            zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
            und dem Oberbefehlshaber des US-Heeres in Europa und der 7. Armee
            über die Benutzung
            von Truppenübungsplätzen, die den US-Streitkräften
            gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
            zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind 
             
            Querverweis:
           
          
            Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel
            53 Absatz 2ter) 
             
           
         | 
      
      
        | 
           
            8.
           
         | 
        
           
            Verwaltungsvereinbarung
            zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
            und dem Oberbefehlshaber der US-Luftstreitkräfte in Europa
            über die Benutzung des Luft-/Boden-Schießplatzes
            Siegenburg, der den US-Streitkräften gemäß dem
            Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
            zur ausschließlichen Benutzung überlassen ist 
             
            Querverweis:
           
          
            Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel
            53 Absatz 2ter) 
             
           
         | 
      
      
        | 
           
            9.
           
         | 
        
           
            Verwaltungsvereinbarung
            zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
            und dem Oberbefehlshaber des US-Heeres in Europa und der 7. Armee
            über die Benutzung
            von Standortübungsplätzen und Standortschießanlagen,
            die den US-Streitkräften gemäß dem
            Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen
            Benutzung überlassen sind 
             
            Querverweis:
           
          
            Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Artikel
            53 Absatz 2ter) 
             
           
         |