Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen |
(1) |
Ist die Rückverbringung eines Gegenstandes in das Bundesgebiet unwirtschaftlich, etwa weil die Transportkosten seinen Wert überschreiten, so geben die deutschen Behörden ihre Zustimmung zu seiner Veräußerung im Ausland. |
|||
(2) |
Die Verbringung von beweglichen Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben-, oder Stationierungskostenmitteln beschafft worden sind, aus dem Bundesgebiet nach Berlin (West) zum Zwecke der Benutzung oder Verwendung durch die dort stationierten Streitkräfte des Entsendestaates wird nicht als Entfernung aus dem Bundesgebiet im Sinne von Artikel 51 angesehen. Auf nach Berlin (West) verbrachte bewegliche Sachen werden die Absätze (1) und (2) des genannten Artikels angewendet. Im Falle ihrer weiteren Verbringung an einen anderen Ort, mit Ausnahme ihrer Rückverbringung in das Bundesgebiet, werden die Absätze (3) und (4) des genannten Artikels angewendet. |
|||
(3) |
Artikel 51 gilt ungeachtet der Sonderstellung des Saarlandes auf zoll-, steuer- und devisenrechtlichem Gebiet, die während der in Artikel 1 Absatz (2) und Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1965 vorgesehenen Übergangszeit besteht, auch für die im Saarland befindlichen beweglichen Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln beschafft worden sind, sowie für ihre Entfernung aus dem Saarland nach Orten außerhalb der Bundesrepublik. Sollen solche Sachen aus dem übrigen Bundesgebiet in das Saarland verbracht werden, so gilt der genannte Artikel bis zum Ablauf der in diesem Absatz erwähnten Übergangszeit entsprechend. |
|||
(4) |
Der in Artikel 51 Absatz (3) verwendete Ausdruck "zur Erfüllung von Verteidigungsaufgaben der NATO erforderlich" bedeutet nicht, dass eine besondere NATO-Weisung erforderlich ist. |
|||
(5) |
Nach Artikel 57 Absatz (2) aber Eisenbahnwagen abgeschlossene Einstellungsverträge bleiben aufrechterhalten, auch wenn solche Wagen nach Artikel 51 Absatz (3) aus dem Bundesgebiet entfernt werden, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wird. |
|||
(6) |
Die in Artikel 51 Absatz (4) erwähnten Vereinbarungen werden im Geiste der in Artikel 3 des Nordatlantikvertrages vorgesehenen gegenseitigen Unterstützung geschlossen. |
|||
|
|
|
|
|