Artikel 57 [Freizügigkeit von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen; Verkehrs-
und Sicherheitsvorschriften]
(1)
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(a)
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Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und
Angehörigen sind vorbehaltlich der Genehmigung der
Bundesregierung berechtigt, mit Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen
in die Bundesrepublik einzureisen oder sich in und über dem
Bundesgebiet zu bewegen; Transporte und andere Bewegungen im Rahmen
deutscher Rechtsvorschriften, einschließlich dieses Abkommens
und anderer internationaler Übereinkünfte, denen die
Bundesrepublik und einer oder mehrere der Entsendestaaten als
Vertragspartei angehören, sowie damit im Zusammenhang
stehender technischer Vereinbarungen und Verfahren, gelten als
genehmigt. Soweit Sondererlaubnisse und Ausnahmeerlaubnisse sowie
Befreiungen von den Rechtsvorschriften für den Transport
gefährlicher Güter für militärische Bewegungen
und Transporte erforderlich sind, werden sie durch die
zuständigen Stellen der Bundeswehr eingeholt.
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(b)
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Die zuständigen Stellen der Bundeswehr koordinieren die
Wahrnehmung militärischer Interessen der Truppen in
Verkehrsangelegenheiten gegenüber den zivilen Behörden.
Sie koordinieren ferner die Durchführung militärischer
Verkehrsbewegungen der Entsendestaaten untereinander und mit dem
Zivilverkehr. Art und Umfang dieser Koordinierung werden zwischen
den Behörden der Truppen und der Bundeswehr vereinbart. Werden
solche Vereinbarungen nicht geschlossen, so teilen die Truppen den
zuständigen Stellen der Bundeswehr militärische
Bewegungen auf der Straße und auf der Schiene mit. In Bezug
auf den militärischen Luftverkehr gelten die üblichen
Verfahren.
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(2)
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Die Betriebsrechte der deutschen Eisenbahnen bleiben unberührt.
Über die Einstellung und Beförderung eigener Güter
und Reisezugwagen und über die Zulassung eigener
Triebfahrzeuge einer Truppe werden Einstellungsverträge oder
Verwaltungsabkommen zwischen den Behörden der Truppe und den
deutschen Eisenbahnverwaltungen abgeschlossen.
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(3)
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Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und
Angehörigen befolgen die deutschen Verkehrsvorschriften
einschließlich der Vorschriften über das Verhalten am
Unfallort und der Vorschriften über den Transport
gefährlicher Güter, soweit nicht in diesem Abkommen etwas
anderes bestimmt ist. Die Einhaltung dieser Vorschriften
überwachen die zuständigen Behörden. Um die
Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen zu erleichtern, kann
diese Überwachung gemeinsam durchgeführt werden. Die
Durchführung dieser Überwachung kann durch örtliche
Absprachen geregelt werden. Bestehende Absprachen bleiben bestehen,
es sei denn sie werden überarbeitet.
UP: Zu Artikel 57 Absatz (3)
Während der Tauperiode werden ausgenommen bei
Unglücksfällen, Katastrophen oder im Falle des
Staatsnotstandes die von den deutschen Behörden
aufgestellten besonderen Verkehrszeichen oder die von ihnen
erlassenen besonderen Anordnungen beachten.
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(4)
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(a)
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Abweichungen von den deutschen Vorschriften über das Verhalten
im Straßenverkehr sind einer Truppe nach Maßgabe des
deutschen Rechts gestattet. Im Falle künftiger Änderungen
deutscher Gesetze oder Vorschriften die den Straßenverkehr
betreffen finden durch dringende militärische Erfordernisse
bedingte Abweichungen im Einklang mit Verfahren statt, die zwischen
den Behörden einer Truppe und den zuständigen deutschen
Behörden vereinbart werden.
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(b)
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Über die Bestimmung und Benutzung eines Straßennetzes
für den militärischen Verkehr mit Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achslast,
Gesamtgewicht oder Anzahl die nach dem deutschen
Straßenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen
überschreiten, sind Vereinbarungen zwischen den Behörden
einer Truppe und den deutschen Behörden zu schließen. Der
Verkehr mit derartigen Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern auf Straßen außerhalb des
vereinbarten Straßennetzes wird nur mit Erlaubnis der
zuständigen deutschen Behörden durchgeführt. Bei
Unglücksfällen, Katastrophen, im Falle des
Staatsnotstandes oder nach vorheriger Vereinbarung zwischen den
betroffenen Behörden ist die Erlaubnis der zuständigen
deutschen Behörden nicht erforderlich.
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(5)
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Die Behörden des Entsendestaates beachten grundlegende deutsche
Verkehrssicherheitsvorschriften. Innerhalb dieses Rahmens
können sie ihre eigenen Nonnen auf den Bau, die
Ausführung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge,
Kraftfahrzeuganhänger, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge
anwenden. Die deutschen Behörden und die Behörden der
Truppe arbeiten bei der Durchführung dieser Bestimmung eng
zusammen.
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(6)
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Eine Truppe und ein ziviles Gefolge dürfen mit
Militärflugzeugen Verkehrsflughäfen und sonstiges
Luftfahrgelände, das ihnen nicht zur ausschließlichen
Benutzung überlassen worden ist, nur in Notfällen oder
nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen oder sonstigen
Vereinbarungen mit den zuständigen deutschen Behörden
benutzen.
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(7)
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(gestrichen)
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(8)
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Alle von den deutschen Behörden und den Behörden der
Truppen errichteten und betriebenen Kontrollsysteme für den
Luftverkehr und die dazu gehörigen Fernmeldesysteme werden
koordiniert, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit des
Luftverkehrs und die gemeinsame Verteidigung zu gewährleisten.
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