Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

UP: Zu Artikel 57 Absatz (3)

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Artikel 57 [Freizügigkeit von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen; Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften]

 

(1)

(a) 

Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen sind vorbehaltlich der Genehmigung der Bundesregierung berechtigt, mit Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik einzureisen oder sich in und über dem Bundesgebiet zu bewegen; Transporte und andere Bewegungen im Rahmen deutscher Rechtsvorschriften, einschließlich dieses Abkommens und anderer internationaler Übereinkünfte, denen die Bundesrepublik und einer oder mehrere der Entsendestaaten als Vertragspartei angehören, sowie damit im Zusammenhang stehender technischer Vereinbarungen und Verfahren, gelten als genehmigt. Soweit Sondererlaubnisse und Ausnahmeerlaubnisse sowie Befreiungen von den Rechtsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter für militärische Bewegungen und Transporte erforderlich sind, werden sie durch die zuständigen Stellen der Bundeswehr eingeholt.

 

(b)

Die zuständigen Stellen der Bundeswehr koordinieren die Wahrnehmung militärischer Interessen der Truppen in Verkehrsangelegenheiten gegenüber den zivilen Behörden. Sie koordinieren ferner die Durchführung militärischer Verkehrsbewegungen der Entsendestaaten untereinander und mit dem Zivilverkehr. Art und Umfang dieser Koordinierung werden zwischen den Behörden der Truppen und der Bundeswehr vereinbart. Werden solche Vereinbarungen nicht geschlossen, so teilen die Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr militärische Bewegungen auf der Straße und auf der Schiene mit. In Bezug auf den militärischen Luftverkehr gelten die üblichen Verfahren.

(2)

Die Betriebsrechte der deutschen Eisenbahnen bleiben unberührt. Über die Einstellung und Beförderung eigener Güter und Reisezugwagen und über die Zulassung eigener Triebfahrzeuge einer Truppe werden Einstellungsverträge oder Verwaltungsabkommen zwischen den Behörden der Truppe und den deutschen Eisenbahnverwaltungen abgeschlossen.

(3)

Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen befolgen die deutschen Verkehrsvorschriften einschließlich der Vorschriften über das Verhalten am Unfallort und der Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter, soweit nicht in diesem Abkommen etwas anderes bestimmt ist. Die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen die zuständigen Behörden. Um die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen zu erleichtern, kann diese Überwachung gemeinsam durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Überwachung kann durch örtliche Absprachen geregelt werden. Bestehende Absprachen bleiben bestehen, es sei denn sie werden überarbeitet.

(4)

(a)

Abweichungen von den deutschen Vorschriften über das Verhalten im Straßenverkehr sind einer Truppe nach Maßgabe des deutschen Rechts gestattet. Im Falle künftiger Änderungen deutscher Gesetze oder Vorschriften die den Straßenverkehr betreffen finden durch dringende militärische Erfordernisse bedingte Abweichungen im Einklang mit Verfahren statt, die zwischen den Behörden einer Truppe und den zuständigen deutschen Behörden vereinbart werden.

 

(b)

Über die Bestimmung und Benutzung eines Straßennetzes für den militärischen Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl die nach dem deutschen Straßenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen überschreiten, sind Vereinbarungen zwischen den Behörden einer Truppe und den deutschen Behörden zu schließen. Der Verkehr mit derartigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern auf Straßen außerhalb des vereinbarten Straßennetzes wird nur mit Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörden durchgeführt. Bei Unglücksfällen, Katastrophen, im Falle des Staatsnotstandes oder nach vorheriger Vereinbarung zwischen den betroffenen Behörden ist die Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörden nicht erforderlich.

(5)

Die Behörden des Entsendestaates beachten grundlegende deutsche Verkehrssicherheitsvorschriften. Innerhalb dieses Rahmens können sie ihre eigenen Nonnen auf den Bau, die Ausführung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge anwenden. Die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe arbeiten bei der Durchführung dieser Bestimmung eng zusammen.

(6)

Eine Truppe und ein ziviles Gefolge dürfen mit Militärflugzeugen Verkehrsflughäfen und sonstiges Luftfahrgelände, das ihnen nicht zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden ist, nur in Notfällen oder nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen oder sonstigen Vereinbarungen mit den zuständigen deutschen Behörden benutzen.

(7)

(gestrichen)

(8)

Alle von den deutschen Behörden und den Behörden der Truppen errichteten und betriebenen Kontrollsysteme für den Luftverkehr und die dazu gehörigen Fernmeldesysteme werden koordiniert, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit des Luftverkehrs und die gemeinsame Verteidigung zu gewährleisten.