Artikel 57 [Freizügigkeit von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen; Verkehrs-
      und Sicherheitsvorschriften]
    
    
      
        | 
           
            (1)
           
         | 
        
           
            (a) 
           
         | 
        
           
            Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und
            Angehörigen sind vorbehaltlich der Genehmigung der
            Bundesregierung berechtigt, mit Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen
            in die Bundesrepublik einzureisen oder sich in und über dem
            Bundesgebiet zu bewegen; Transporte und andere Bewegungen im Rahmen
            deutscher Rechtsvorschriften, einschließlich dieses Abkommens
            und anderer internationaler Übereinkünfte, denen die
            Bundesrepublik und einer oder mehrere der Entsendestaaten als
            Vertragspartei angehören, sowie damit im Zusammenhang
            stehender technischer Vereinbarungen und Verfahren, gelten als
            genehmigt. Soweit Sondererlaubnisse und Ausnahmeerlaubnisse sowie
            Befreiungen von den Rechtsvorschriften für den Transport
            gefährlicher Güter für militärische Bewegungen
            und Transporte erforderlich sind, werden sie durch die
            zuständigen Stellen der Bundeswehr eingeholt.
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            (b)
           
         | 
        
           
            Die zuständigen Stellen der Bundeswehr koordinieren die
            Wahrnehmung militärischer Interessen der Truppen in
            Verkehrsangelegenheiten gegenüber den zivilen Behörden.
            Sie koordinieren ferner die Durchführung militärischer
            Verkehrsbewegungen der Entsendestaaten untereinander und mit dem
            Zivilverkehr. Art und Umfang dieser Koordinierung werden zwischen
            den Behörden der Truppen und der Bundeswehr vereinbart. Werden
            solche Vereinbarungen nicht geschlossen, so teilen die Truppen den
            zuständigen Stellen der Bundeswehr militärische
            Bewegungen auf der Straße und auf der Schiene mit. In Bezug
            auf den militärischen Luftverkehr gelten die üblichen
            Verfahren.
           
         | 
      
      
        | 
           
         | 
      
      
        | 
           
            (2)
           
         | 
        
           
            Die Betriebsrechte der deutschen Eisenbahnen bleiben unberührt.
            Über die Einstellung und Beförderung eigener Güter
            und Reisezugwagen und über die Zulassung eigener
            Triebfahrzeuge einer Truppe werden Einstellungsverträge oder
            Verwaltungsabkommen zwischen den Behörden der Truppe und den
            deutschen Eisenbahnverwaltungen abgeschlossen.
           
         | 
      
      
        | 
           
         | 
      
      
        | 
           
            (3)
           
         | 
        
           
            Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und
            Angehörigen befolgen die deutschen Verkehrsvorschriften
            einschließlich der Vorschriften über das Verhalten am
            Unfallort und der Vorschriften über den Transport
            gefährlicher Güter, soweit nicht in diesem Abkommen etwas
            anderes bestimmt ist. Die Einhaltung dieser Vorschriften
            überwachen die zuständigen Behörden. Um die
            Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen zu erleichtern, kann
            diese Überwachung gemeinsam durchgeführt werden. Die
            Durchführung dieser Überwachung kann durch örtliche
            Absprachen geregelt werden. Bestehende Absprachen bleiben bestehen,
            es sei denn sie werden überarbeitet.  
           
          
            
              UP: Zu Artikel 57 Absatz (3)
             
            
              
                | 
                   
                    Während der Tauperiode werden ausgenommen bei
                    Unglücksfällen, Katastrophen oder im Falle des
                    Staatsnotstandes die von den deutschen Behörden
                    aufgestellten besonderen Verkehrszeichen oder die von ihnen
                    erlassenen besonderen Anordnungen beachten.
                   
                 | 
               
             
           
         | 
      
      
        | 
           
            (4)
           
         | 
        
           
            (a)
           
         | 
        
           
            Abweichungen von den deutschen Vorschriften über das Verhalten
            im Straßenverkehr sind einer Truppe nach Maßgabe des
            deutschen Rechts gestattet. Im Falle künftiger Änderungen
            deutscher Gesetze oder Vorschriften die den Straßenverkehr
            betreffen finden durch dringende militärische Erfordernisse
            bedingte Abweichungen im Einklang mit Verfahren statt, die zwischen
            den Behörden einer Truppe und den zuständigen deutschen
            Behörden vereinbart werden.
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            (b)
           
         | 
        
           
            Über die Bestimmung und Benutzung eines Straßennetzes
            für den militärischen Verkehr mit Kraftfahrzeugen und
            Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achslast,
            Gesamtgewicht oder Anzahl die nach dem deutschen
            Straßenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen
            überschreiten, sind Vereinbarungen zwischen den Behörden
            einer Truppe und den deutschen Behörden zu schließen. Der
            Verkehr mit derartigen Kraftfahrzeugen und
            Kraftfahrzeuganhängern auf Straßen außerhalb des
            vereinbarten Straßennetzes wird nur mit Erlaubnis der
            zuständigen deutschen Behörden durchgeführt. Bei
            Unglücksfällen, Katastrophen, im Falle des
            Staatsnotstandes oder nach vorheriger Vereinbarung zwischen den
            betroffenen Behörden ist die Erlaubnis der zuständigen
            deutschen Behörden nicht erforderlich.
           
         | 
      
      
        | 
           
            (5)
           
         | 
        
           
            Die Behörden des Entsendestaates beachten grundlegende deutsche
            Verkehrssicherheitsvorschriften. Innerhalb dieses Rahmens
            können sie ihre eigenen Nonnen auf den Bau, die
            Ausführung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge,
            Kraftfahrzeuganhänger, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge
            anwenden. Die deutschen Behörden und die Behörden der
            Truppe arbeiten bei der Durchführung dieser Bestimmung eng
            zusammen.
           
         | 
      
      
        | 
           
            (6)
           
         | 
        
           
            Eine Truppe und ein ziviles Gefolge dürfen mit
            Militärflugzeugen Verkehrsflughäfen und sonstiges
            Luftfahrgelände, das ihnen nicht zur ausschließlichen
            Benutzung überlassen worden ist, nur in Notfällen oder
            nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen oder sonstigen
            Vereinbarungen mit den zuständigen deutschen Behörden
            benutzen.
           
         | 
      
      
        | 
           
         | 
      
      
        | 
           
            (7)
           
         | 
        
           
            (gestrichen)
           
         | 
      
      
        | 
           
            (8)
           
         | 
        
           
            Alle von den deutschen Behörden und den Behörden der
            Truppen errichteten und betriebenen Kontrollsysteme für den
            Luftverkehr und die dazu gehörigen Fernmeldesysteme werden
            koordiniert, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit des
            Luftverkehrs und die gemeinsame Verteidigung zu gewährleisten.
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
             
           
         | 
        
           
             
           
         | 
        
           
             
           
         | 
        
           
             
           
         |