Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 57 Absatz (3)

 

Während der Tauperiode werden ausgenommen bei Unglücksfällen, Katastrophen oder im Falle des Staatsnotstandes die von den deutschen Behörden aufgestellten besonderen Verkehrszeichen oder die von ihnen erlassenen besonderen Anordnungen beachten.