Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut |
Artikel 51 [Aus Besatzungskosten-, Auftragsaufgaben- oder Stationierungsmitteln beschaffte bewegliche Sachen]
(1) |
Werden bewegliche Sachen, die aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln beschafft worden sind, nach Feststellung der Behörden einer Truppe- oder eines zivilen Gefolges von diesen nicht mehr benötigt, so werden sie den deutschen Behörden zur Verfügung übergeben. |
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(2) |
Abweichend von Absatz (1) können Vereinbarungen über den Verkauf oder über eine sonstige Verwertung solcher beweglicher Sachen geschlossen werden. Nettoeinnahmen aus einer derartigen Verwertung fließen der Bundesrepublik zu. |
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(3) |
Bewegliche Sachen der in Absatz (1) genannten Art werden aus dem Bundesgebiet nur entfernt, wenn dies zur Erfüllung von Verteidigungsaufgaben der NATO erforderlich ist. Vorbehaltlich des Absatzes (4) gilt für die Entfernung folgendes: |
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(a) |
Den deutschen Behörden wird von der Entfernung vorher Mitteilung gemacht; in Eilfällen erfolgt diese Mitteilung nachträglich. |
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(b) |
Eine Mitteilung an die deutschen Behörden ist nicht erforderlich |
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(i) |
bei der Entfernung von Gegenständen mit geringem Anschaffungswert; |
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(ii) |
bei der vorübergehenden Entfernung von Gegenständen im Rahmen von Manövern oder von Tätigkeiten einer Truppe, die ein häufiges und wiederholtes Überschreiten der Grenzen der Bundesrepublik erfordern. |
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(4) |
Im Falle der Verlegung von Truppeneinheiten zum Zwecke der Verringerung oder der völligen Zurücknahme einer Truppe bleibt eine hiermit im Zusammenhang stehende Entfernung beweglicher Sachen der in Absatz (1) genannten Art besonderen Vereinbarungen vorbehalten. |
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(5) |
Die Absätze (1) und (2) bleiben auch in Fällen der Entfernung aus dem Bundesgebiet unberührt; sie finden auch Anwendung, wenn die beweglichen Sachen der in Absatz (1) genannten Art nicht mehr zur Erfüllung von Verteidigungsaufgaben der NATO benötigt werden. |
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(6) |
Aus Besatzungskosten-, Auftragsausgaben- oder Stationierungskostenmitteln beschaffte Zubehörstücke und Einrichtungsgegenstände, die zu Liegenschaften gehören, werden aus dem Bundesgebiet nicht entfernt. |
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(7) |
Einzelheiten werden durch Verwaltungsabkommen geregelt. |
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