Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 48

 

(1)

(a) 

Sollen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 48 Absatz (1) Buchstabe (c) Satz 3 Nutzungs-, Duldungs- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, so schließen die deutschen Behörden Vereinbarungen aber die Höhe des zu gewährenden Entgelts im Benehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges, soweit nicht diese Entgelte nach Artikel 63 Absatz (5) Buchstabe (a) von der Bundesrepublik zu tragen sind. Das gleiche gilt, wenn eine Liegenschaft auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes in Anspruch genommen wird, für die Einigung über die Höhe einer Besitzeinweisungsentschädigung oder eines sonstigen Entgeltes. Artikel 63 bleibt unberührt.

 

(b)

Das in Buchstabe (a) vorgesehene Verfahren wird entsprechend angewandt, wenn im Rahmen des Schutzbereich- oder des Luftverkehrsgesetzes zugunsten einer Truppe Nutzungs-, Duldungs- oder ähnliche Verträge geschlossen oder Vereinbarungen aber die Höhe von Schutzbereichsentschädigungen getroffen werden.

(2)

In Bezug auf Artikel 48 Absatz (2) und unbeschadet der Regelung in Absatz (5) Buchstaben (a) und (b) des genannten Artikels treten die Behörden eines Entsendestaats in besonderen Fällen auf Verlangen der Bundesregierung in Verhandlungen aber die Rückgabe oder den Austausch solcher Liegenschaften ein, die sich bereits am 5. Mai 1955, 12 Uhr, im Besitz einer Truppe oder eines zivilen Gefolges befanden, um wesentlichen deutschen zivilen Belangen, insbesondere den Erfordernissen der Raumordnung, des Städtebaues, des Naturschutzes sowie der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen, Rechnung zu tragen. Die Behörden des Entsendestaats berücksichtigen hierbei die Anliegen der Bundesregierung wohlwollend.

(3)

In Bezug auf Artikel 48 Absatz (2) und Absatz (5) Buchstabe (c) gilt folgendes:

 

Um Schwierigkeiten in den Fallen zu vermeiden, in denen bei Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur Benutzung überlassen worden sind, das Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten endet, und um der Bundesrepublik die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Artikel 48 Absatz (2) Satz 1 zu erleichtern, halten die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe laufend enge Fühlung. Die Behörden der Truppe unterrichten die deutschen Behörden so früh wie möglich, falls in einem solchen Falle der Liegenschaftsbedarf über den Zeitpunkt hinaus fortbesteht, zu welchem das Rechtsverhältnis endet. Um den Behörden der Truppe zu ermöglichen, eine solche Erklärung abzugeben, setzen die deutschen Behörden, soweit erforderlich, sie so früh wie möglich davon in Kenntnis, dass und wann das Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten endet; dies gilt insbesondere dann, wenn das Rechtsverhältnis aus anderen Gründen als dem Ablauf eines Miet- oder Pachtvertrages endet.

(4)

Unter den in Artikel 48 Absatz (3) Buchstabe (a) Satz 1 erwähnten Einzelheiten der Benutzung einer Liegenschaft sind insbesondere zu verstehen die Überlassungsdauer, die Art der Verwendung, die Sorge für Instandsetzung, Instandhaltung und Verkehrssicherung sowie etwa erforderliche finanzielle Regelungen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens.

(5)

(a)

In den nach Artikel 48 Absatz (3) Buchstabe (b) erforderlichen Überlassungsvereinbarungen erstrecken sich die Angaben über die Ausstattung der rechtlich im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehenden Liegenschaften (mit Ausnahme der Liegenschaften der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost) nur auf die Gegenstände, deren Verbringung nach Artikel 50 der Zustimmung der deutschen Behörden oder der vorherigen Mitteilung an diese bedarf. Auf Verlangen der Behörden der betreffenden Truppe wird der Zustand der Liegenschaft durch allgemeine Feststellungen wie "gut", "mittelmäßig" oder "schlecht" umschrieben.

 

(b)

Weitere Verfahrens- und technische Einzelheiten werden, soweit erforderlich, durch Verwaltungsabkommen geregelt.

(6)

Die nach Artikel 48 Absatz (4) bestehende Verpflichtung zur Instandsetzung und Instandhaltung umfasst nicht den Wiederaufbau eines durch höhere Gewalt ganz oder überwiegend zerstörten Gebäudes.

(7)

Die Verhandlungen, die bei Anwendung von Artikel 48 Absatz (5) Buchstabe (a) zwischen den Behörden einer Truppe und den deutschen Behörden darüber stattfinden, ob eine von der Bundesrepublik angebotene Ersatzliegenschaft den Bedürfnissen der Truppe oder des zivilen Gefolges entspricht, erstrecken sich, soweit erforderlich, auf die in diesem Zusammenhang entstehenden finanziellen Fragen.