Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 3 [Zusammenarbeit der deutschen Behörden und Truppenbehörden]

 

(1)

In Übereinstimmung mit den im Rahmen des Nordatlantikvertrages bestehenden Verpflichtungen der Parteien zu gegenseitiger Unterstützung arbeiten die deutschen Behörden und die Behörden der Truppen eng zusammen, um die Durchführung des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens sicherzustellen.

(2)

Die in Absatz (1) vorgesehene Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere

 

(a) 

auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Vermögens der Bundesrepublik, der Entsendestaaten und der Truppen, namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die für diese Zwecke von Bedeutung sind;

 

(b)

auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie auf den Schutz des Vermögens von Deutschen, Mitgliedern der Truppen und der zivilen Gefolge und Angehörigen sowie von Staatsangehörigen der Entsendestaaten, die nicht zu diesem Personenkreis gehören.

(3)

(a) 

Im Rahmen der in den Absätzen (1) und (2) vorgesehenen Zusammenarbeit gewährleisten die deutschen Behörden und die Behörden einer Truppe durch geeignete Maßnahmen eine enge gegenseitige Verbindung. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu den im NATO-Truppenstatut und in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken übermittelt. Einschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten, die auf den Rechtsvorschriften der übermittelnden Vertragspartei beruhen, werden beachtet.

 

(b)

Dieser Absatz verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Durchführung von Maßnahmen, die gegen ihre Gesetze verstoßen würden oder denen ihre überwiegenden Interessen am Schutz der Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen.

(4)

Die deutschen Behörden und die Behörden eines Entsendestaates treffen alle zur Durchführung des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und schließen zu diesem Zweck, soweit erforderlich, Verwaltungsabkommen oder andere Vereinbarungen ab.

(5)

(a) 

Bei der Durchführung der auf dem Gebiet der Versorgung bestehenden Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens gewähren die deutschen Behörden einer Truppe und einem zivilen Gefolge die für eine befriedigende Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderliche Behandlung.

 

(b)

Bei der Geltendmachung der Rechte, die ihnen nach den unter Buchstabe (a) erwähnten Bestimmungen zustehen, tragen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges im Sinne eines angemessenen Ausgleichs zwischen ihren Bedürfnissen und denjenigen der Bundesrepublik den deutschen öffentlichen und privaten Interessen gebührend Rechnung.

(6)

Die deutschen Behörden und die Behörden einer Truppe vereinbaren die Grenzübergangsstellen, an denen Verbindungspersonal des Entsendestaates stationiert werden soll. Dieses Personal unterstützt die deutschen Behörden bei ihrer Kontrolltätigkeit, um die reibungslose und schnelle Abfertigung der Truppe, des zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie des mitgeführten Gepäcks zu erleichtern; das gleiche gilt für die Abfertigung der Waren- und Materialsendungen, die von der Truppe, in ihrem Namen oder für ihre Rechnung zu ihrem Gebrauch oder dem des zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehörigen durchgeführt werden.