Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen |
Art. 14 [Ersatzleistung wegen Manöverschaden]
Für Anträge, die einen Anspruch auf Ersatzleistung wegen Manöverschaden (§ 76 des Bundesleistungsgesetzes) zum Gegenstand haben, gelten die Vorschriften dieses Kapitels mit folgender Maßgabe: |
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1. |
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Anträge allgemein oder für bestimmte Gruppen von Manöverschäden auch bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung gestellt werden können. |
2. |
Die Ersatzleistung soll tunlichst im Wege der Vereinbarung geregelt werden. Die nach Art. 8 zuständige Behörde hat auf den Abschluss einer Vereinbarung mit den Berechtigten hinzuwirken. |
3. |
Kommt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags eine Vereinbarung zustande, so bedarf es einer Bestätigung nach Art. 10 Abs. 1 nicht. |
4. |
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 79 Abs. 2 und 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes in der durch Art. 15 geänderten Fassung. Die nach Art. 8 zuständige Behörde hat den Antrag der Behörde vorzulegen, die nach § 79 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes die Ersatzleistung festzusetzen hat. Der Antragsteller kann verlangen, dass der Antrag dieser Behörde vorgelegt wird, wenn seit Eingang des Antrags drei Monate vergangen sind, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Die Art. 11 bis 13 sind nicht anwendbar. |