Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

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Art. 10 [Entschädigungsverfahren]

 

(1)

Die Behörde hat den Eingang des Antrags unter Angabe des Eingangstages schriftlich zu bestätigen.

(2)

Ist ein Verfahren nach Art. 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens durchgeführt worden, so hat die Behörde den Antragsteller unverzüglich von dem Ergebnis des Verfahrens schriftlich zu unterrichten und dabei den Tag, an dem das Verfahren abgeschlossen worden oder die Entscheidung des Schiedsrichters ihr zugegangen ist, anzugeben. Einer besonderen Unterrichtung bedarf es nicht, wenn gleichzeitig die Mitteilung über die Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 ergeht.