Auftragsbauten-Grundsätze


Die Auftragsbautengrundsätze (ABG 1975) sind bilaterale Verwaltungsabkommen zum Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS).

Nachstehende Verwaltungsabkommen (Auftragsbautengrundsätze - ABG 1975) bestehen mit:

- den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika
- den Oberbefehlshabern der britischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
- dem Minister für Verteidigung des Königreichs der Niederlande
- dem Minister für nationale Verteidigung des Königreichs Belgien
- dem Oberbefehlshaber der französischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
- dem Minister für Verteidigung von Kanada

Die jeweiligen Verwaltungsabkommen werden durch Richtlinien zur Ausführung der Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (RiABG) mit Ablaufschemen und Vordrucken in verschiedenen Dateiformaten sowie - Unterzeichnungsprotokolle und Begleitbriefe ergänzt.

Mit der Unterzeichnung des Zwei-plus-Vier-Vertrages am 12. September 1990 wurden die rechtlichen Grundlagen, die die Rechtsstellung der im Bundesgebiet stationierten Truppen regeln, der historischen Entwicklung angepasst. Dies hatte u.a. zur Folge, dass auch das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (NTS) in Artikel 49 geändert und der Artikel 53A hinzugefügt wurde.

Im Anschluss an das geänderte ZA NTS wurden in Zusammenarbeit mit Vertretern der Bundesländer und den beteiligten Ressorts des Bundes auch die auf Grundlage des Artikels 49 NTS mit jedem Entsendestaat abgeschlossenen Verwaltungsabkommen (ABG 1975) zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und den jeweiligen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der Baumaßnahmen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Gaststreitkräfte (ABG 1975) ergänzt. Die Änderungsabkommen/Ergänzungsvereinbarung wurden inzwischen von den amerikanischen, den britischen, den kanadischen, den belgischen und den französichen Streitkräften unterzeichnet und mit Erlass des BMVBW vom 28.04.2004 eingeführt.

Für die Durchführung von Baumaßnahmen der internationalen militärischen Hauptquartiere (HQ-ABG) besteht eine gesonderte Verwaltungsvereinbarung nebst Ausführungsrichtlinien (RiHQ-ABG).


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