Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) – Erläuterungen |
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Zu § 8 Vergabeunterlagen
Zu § 8 Absatz 4
Der Begriff „Nebenangebot" umfasst jede Abweichung vom geforderten Angebot. Auch Änderungsvorschläge sind als Nebenangebote zu betrachten. Um die Möglichkeiten der Bedarfsdeckung durch innovative Lösungsansätze zu nutzen, sollen Nebenangebote insbesondere in den Fällen zugelassen werden, in denen im Rahmen des Hauptangebotes prinzipiell konventionelle Leistungen nachgefragt werden, |