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            (1)
           
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            Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind,
            um eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur
            Angebotsabgabe zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus
           
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            a) 
           
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            dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe oder
            Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen),
           
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            b)
           
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            der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des
            Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe
            der Zuschlagskriterien, sofern nicht in der Bekanntmachung bereits
            genannt und ,
           
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            c)
           
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            den Vertragsunterlagen, die aus Leistungsbeschreibung und
            Vertragsbedingungen bestehen.
           
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            (2)
           
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            Bei Öffentlicher Ausschreibung darf bei direkter oder
            postalischer Übermittlung für die Vervielfältigung
            der Vergabeunterlagen Kostenersatz gefordert werden. Die Höhe
            des Kostenersatzes ist in der Bekanntmachung anzugeben.
           
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            (3)
           
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            Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen, haben sie diese in einer
            abschließenden Liste zusammenzustellen.
           
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            (4)
           
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            Die Auftraggeber können Nebenangebote zulassen. Fehlt eine
            entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den
            Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen.
           
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