(1)
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Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind,
um eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur
Angebotsabgabe zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus
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a)
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dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe oder
Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen),
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b)
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der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des
Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe
der Zuschlagskriterien, sofern nicht in der Bekanntmachung bereits
genannt und ,
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c)
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den Vertragsunterlagen, die aus Leistungsbeschreibung und
Vertragsbedingungen bestehen.
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(2)
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Bei Öffentlicher Ausschreibung darf bei direkter oder
postalischer Übermittlung für die Vervielfältigung
der Vergabeunterlagen Kostenersatz gefordert werden. Die Höhe
des Kostenersatzes ist in der Bekanntmachung anzugeben.
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(3)
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Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen, haben sie diese in einer
abschließenden Liste zusammenzustellen.
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(4)
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Die Auftraggeber können Nebenangebote zulassen. Fehlt eine
entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen.
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