Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) – Erläuterungen

 

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Zu § 6 Teilnehmer am Wettbewerb

 

Zu § 6 Absatz 3 Satz 3

Gerade Behörden aus dem Sicherheits- oder Verteidigungsbereich werden sich bei ihren Beschaffungen, die über Leistungen des täglichen Bedarfs wie bspw. Büromaterial und dergleichen hinausgehen, in der Regel nicht auf eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit verlassen können. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 100 Absatz 2 Buchstabe d) und e) GWB, aber beispielsweise auch in den Fällen, in denen der potentielle Auftragnehmer Zugang zu sensiblen Dokumenten des Auftraggebers hat, die nicht im Sinne des § 100 Absatz 2 Buchstabe d GWB für geheim erklärt worden sind. Als Begründung soll daher in diesen Fällen der Hinweis ausreichend sein, dass es sich um eine Beschaffung mit Sicherheits- oder Verteidigungsbezug handelt. Der Bezug muss allerdings aus der Begründung hervorgehen bzw. aufgrund der Art der zu beschaffenden Leistung nachvollziehbar oder augenscheinlich sein.

Zu § 6 Absatz 4

Ein Präqualifizierungsverfahren erleichtert den Unternehmen die Nachweisführung und den Auftraggebern die Prüfung der auftragsunabhängigen Eignungsnachweise. Es minimiert die Ausschlussgefahr wegen formaler Mängel. Den Auftraggebern bleibt daneben der von der VOL/A vorgegebene Spielraum für die Anforderungen auftragsbezogener Nachweise. Es gibt verschiedene Anbieter, die Präqualifizierungsverfahren durchführen.