(1)
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Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie Einzelbewerber und
-bieter zu behandeln. Für den Fall der Auftragserteilung
können die Auftraggeber verlangen, dass eine
Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annimmt, sofern dies
für die ordnungsgemäße Durchführung des
Auftrages notwendig ist.
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(2)
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Von den Bewerbern und Bietern dürfen Entgelte für die
Durchführung der Vergabeverfahren nicht erhoben werden.
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(3)
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Von den Unternehmen dürfen zum Nachweis ihrer Fachkunde,
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) nur
Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand
des Auftrags gerechtfertigt sind. Grundsätzlich sind
Eigenerklärungen zu verlangen. Die Forderung von anderen
Nachweisen als Eigenerklärungen haben die Auftraggeber in der
Dokumentation zu begründen.
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(4)
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Die Auftraggeber können Eignungsnachweise, die durch
Präqualifizierungsverfahren erworben werden, zulassen.
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(5)
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Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen
werden,
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a)
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über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die
Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt
worden ist,
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b)
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die sich in Liquidation befinden,
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c)
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die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre
Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
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d)
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die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht
ordnungsgemäß erfüllt haben,
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e)
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die im Vergabeverfahren unzutreffende Erklärungen in Bezug auf
ihre Eignung abgegeben haben.
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(6)
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Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den
Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der
Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die
Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.
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(7)
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Justizvollzugsanstalten sind zum Wettbewerb mit gewerblichen
Unternehmen nicht zuzulassen.
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