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            (1)
           
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            Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie Einzelbewerber und
            -bieter zu behandeln. Für den Fall der Auftragserteilung
            können die Auftraggeber verlangen, dass eine
            Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annimmt, sofern dies
            für die ordnungsgemäße Durchführung des
            Auftrages notwendig ist.
           
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            (2)
           
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            Von den Bewerbern und Bietern dürfen Entgelte für die
            Durchführung der Vergabeverfahren nicht erhoben werden.
           
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            (3)
           
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            Von den Unternehmen dürfen zum Nachweis ihrer Fachkunde,
            Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) nur
            Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand
            des Auftrags gerechtfertigt sind. Grundsätzlich sind
            Eigenerklärungen zu verlangen. Die Forderung von anderen
            Nachweisen als Eigenerklärungen haben die Auftraggeber in der
            Dokumentation zu begründen.
           
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            (4)
           
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            Die Auftraggeber können Eignungsnachweise, die durch
            Präqualifizierungsverfahren erworben werden, zulassen.
           
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            (5)
           
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            Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen
            werden,
           
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         | 
        
           
            a) 
           
         | 
        
           
            über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein
            vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die
            Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt
            worden ist,
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            b)
           
         | 
        
           
            die sich in Liquidation befinden,
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            c)
           
         | 
        
           
            die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre
            Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            d)
           
         | 
        
           
            die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der
            Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht
            ordnungsgemäß erfüllt haben,
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            e)
           
         | 
        
           
            die im Vergabeverfahren unzutreffende Erklärungen in Bezug auf
            ihre Eignung abgegeben haben.
           
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            (6)
           
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            Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den
            Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der
            Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die
            Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.
           
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            (7)
           
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            Justizvollzugsanstalten sind zum Wettbewerb mit gewerblichen
            Unternehmen nicht zuzulassen.
           
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