Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) – Erläuterungen

 

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Zu § 10 Fristen

 

Zu § 10 Absatz 1

Eine Frist für den Zuschlag, wie sie die VOB/A in § 10 Absatz 6 (30 Kalendertage) vorsieht, kann in der VOL/A wegen der Mannigfaltigkeit der Beschaffungsobjekte nicht angegeben werden.