Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der
Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende
Fristen (Teilnahme-, Angebotsund Bindefristen) vorzusehen.
(2)
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen
für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurückgezogen
werden.