Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) – Abschnitt 1: Basisparagraphen

Erläuterungen

Aktuelle Seite drucken

§ 10 Fristen

 

(1)

Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebotsund Bindefristen) vorzusehen.

(2)

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurückgezogen werden.