Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen

 

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Hinweise zu 227   Gewichtung der Zuschlagskriterien

 

 

1 Angabe der Zuschlagskriterien

2 Gewichtung der Zuschlagskriterien

3 Nutzung des Formblattes 227

4 Punktebewertung

5 Anwendung der Excel-Tabelle „Nebenangebote und Wertung"

 

1   

Angabe der Zuschlagskriterien

 

Der Preis ist immer als Zuschlagskriterium anzugeben.

 

Weitere Zuschlagskriterien sind vorzusehen, wenn von den Bietern in ihren Angeboten über die Preise hinaus gehende leistungsspezifische Angaben verlangt werden, aufgrund derer sich die Angebote voraussichtlich unterscheiden werden. In § 16d EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A sind beispielhaft mögliche Zuschlagskriterien aufgeführt. In EU-Verfahren dürfen bei der Wertung der Angebote nur die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Kriterien berücksichtigt werden.

 

Die Zuschlagskriterien dürfen nicht diskriminierend sein und müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Sie müssen auf Haupt- und Nebenangebote gleichermaßen anwendbar sein.

 

Bei den verwendeten Wertungskriterien sind folgende Hinweise zu beachten:

2

Gewichtung der Zuschlagskriterien

 

Die Gewichtung (Prozentsatz) der Zuschlagskriterien ist für jedes Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen. Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Summe der Prozentsätze muss 100 ergeben.

3

Nutzung des Formblattes 227

 

Das Formblatt 227 zeigt ein mögliches Beispiel, die Gewichtung der Zuschlagskriterien (ggf. unter Einbeziehung von Mindestanforderungen an Nebenangebote) strukturiert und nachvollziehbar darzustellen.

 

Wird das Formblatt verwendet, sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten.

3.1

Allgemein

 

Als Zuschlagskriterien für geforderte Produktangaben in Teilleistungen (Positionen) können beispielsweise in Betracht kommen:

 

-

Technischer Wert,

 

-

Folgekosten,

 

-

Energieeffizienz,

 

-

Gestaltung.

 

Zur Bewertung von Produktangaben ist vielfach die Angabe des Kriteriums „Technischer Wert“ ausreichend.

 

Bei der Festlegung der Prozentsätze ist nur der geschätzte Anteil der für die Angebotswertung maßgebenden Positionen im Verhältnis zu allen Positionen mit Produktangaben zu berücksichtigen. Die berücksichtigten Positionen sind in das Formblatt 227 unter Ziffer 2 einzutragen.

 

Werden bei gewerkeweiser Ausschreibung vom Bieter neben Angaben zum technischen Wert des angebotenen Produkts auch Angaben z. B. zu Lebenszykluskosten, Betriebskosten, Energieeffizienz, Versorgung mit Ersatzteilen, Kundendienst und technische Hilfe bei Technischer Gebäudeausrüstung und / oder zur Gestaltung verlangt, sollen jeweils eigene Kriterien vorgesehen werden.

 

Sind die geforderten Angaben etwa zu den laufenden Aufwendungen und/oder zur Gestaltung von untergeordneter Bedeutung, können sie auch zu einem Kriterium (z. B. Technischer Wert) zusammengefasst werden.

 

Keine Berücksichtigung in einem Zuschlagskriterium finden Festlegungen im Rahmen einer Vorbemerkung oder einer Teilleistung, wenn Angaben des Bieters nicht verlangt werden. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob Nebenangebote zugelassen werden können.

3.2

Gesonderte Angaben zu Folgekosten

 

Ein eigenes Kriterium Folgekosten, insbesondere bei Ausschreibungen für die Technische Ausrüstung, ist dann vorzusehen, wenn vom Bieter unabhängig von den ggf. in Teilleistungen geforderten Produktangaben weitere eigenständige Angaben z. B. zu Betriebskosten, Versorgung mit Ersatzteilen, Kundendienst und technische Hilfe in den Vorbemerkungen verlangt werden, die auch gesondert gewichtet werden können.

3.3

Zuschlagskriterium "Energieeffizienz"

 

Die Gewichtung dieses Kriteriums hat so zu erfolgen, dass das - über die Mindestanforderungen hinausgehende - Energieeinsparpotential entsprechend der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung angemessen berücksichtigt wird, z. B. entsprechend des Verhältnisses voraussichtlicher Lebenszykluskosten zu den geschätzten Gesamtkosten des Fachloses.

3.4

Funktionale Beschreibung von Gebäuden, Anlagen usw.

 

Eine funktionale Beschreibung erfordert in der Regel ein Angebot, dem auch Planungsleistungen zu Grunde liegen. Bei funktionalen Ausschreibungen können deswegen zumindest die Kriterien

 

-

Gestaltung,

 

-

Konstruktion und

 

-

Folgekosten

 

in Betracht kommen.

 

Untersuchungen hinsichtlich Folgekosten, Lebensdauer sind ggf. durchzuführen. Entsprechende Unterkriterien können deswegen zweckmäßig sein.

3.5

Nebenangebote

 

In der Regel ist auch von Nebenangeboten ein „Technischer Wert“ vergleichbar dem im LV definierten Niveau zu verlangen. Hauptunterscheidungsmerkmal sind der Preis und die Folgekosten (Lebensdauer, Erhaltungsaufwand). Die wertbaren Angebote dürfen sich deshalb im technischen Wert nicht sehr wesentlich unterscheiden. Bei der Gewichtung ist dies zu berücksichtigen.

 

Nebenangebote zu einzelnen Teilleistungen spielen bei der Angebotswertung (Gewichtung und der Punktebewertung) in der Regel eine untergeordnete Rolle. Sie sollen daher nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen werden.

 

Nebenangebote mit Mindestanforderungen hinsichtlich der generellen Bauqualität oder hinsichtlich von Umwelteigenschaften sollen nur für übergeordnete Gliederungsebenen des LV (z. B. Abschnitte oder Titel) vorgesehen werden.

 

Sofern in EU-weiten Vergabeverfahren Nebenangebote zugelassen werden sollen, sind im Formblatt 226 die entsprechenden Mindestanforderungen anzugeben. Die betrifft ggf. auch „Vertragsbedingungen“.

4

Punktebewertung

 

Die Angaben zur Punktebewertung (Grundlagen, sowie min./max. Punkte) sind in das Formblatt 227 einzutragen

 

Zur Bewertung der Angebote und zur Festlegung der Punkte sind für jedes Kriterium die Anforderungen im LV mit den angebotenen Eigenschaften zu vergleichen und soweit erforderlich schriftlich gegenüber zu stellen. Soweit für Nebenangebote Mindestanforderungen bestimmt wurden, die von den Anforderungen des LV abweichen, sind diese zusätzlich zu berücksichtigen.

 

Die Angebotswertung erfolgt über eine Punktwertematrix gemäß nachfolgenden Regelungen:

4.1

Kriterium Preis

 

Als Preis wird die Wertungssumme des Angebotes angesetzt. Die Wertungssumme errechnet sich aus der nachgerechneten Angebotssumme unter Berücksichtigung etwaiger Nachlässe, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel und Instandhaltungskosten aufgrund eines Instandhaltungsvertrages. Instandhaltungskosten gehen aufgrund der vorgegebenen Berechnungsart in die Wertungssumme mit ein. Soweit Nebenangebote zugelassen sind, werden für diese gesonderte Wertungssummen ermittelt.

 

Für die Angebotswertung wird der Preis (in Euro) wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 10 Punkten normiert:

 

-

10 Punkte erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis.

 

-

0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Preises.

 

-

Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte.

 

-

Die Punktermittlung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu drei Stellen nach dem Komma.

4.2

Übrige Kriterien

 

Für die Angebotswertung wird die Punktezahl, die ein Angebot bei einem Kriterium erreichen kann, wie folgt festgelegt:

 

Ein Angebot, das bei einem Kriterium die im LV geforderten Eigenschaften voll erfüllt, erhält 10 Punkte.

 

Ein Angebot, das bei einem Kriterium die im LV geforderten Eigenschaften übertrifft, erhält bis zu 12 Punkte (= 20% mehr als bei voller Erfüllung der Anforderung).

 

Eine höhere Punktzahl, das heißt Angebote mit Eigenschaften, die mehr als 20% über den im LV geforderten Eigenschaften erreichen, soll in der Regel nicht vorgesehen werden.

 

Soweit bei der Festlegung von Mindestanforderungen an Nebenangebote gegenüber der Leistungsbeschreibung auf Eigenschaften verzichtet oder Eigenschaften mit einem geringeren technischen Wert zugelassen werden, kann die Punktzahl für Angebote, die die Mindestanforderungen erfüllen, um bis zu 20% (auf 8 Punkte) verringert werden.

 

Bei den im Formblatt 227 festzulegenden Punktzahlen handelt es sich jeweils um feste Werte, d. h. die Punktzahl wird bei Erreichen einer Stufe (Angebot wie LV, Besser als LV, Mindestanforderungen erfüllt) vergeben. Zwischenwerte innerhalb der Stufen sind nicht zu bilden.

5

Anwendung der Excel-Tabelle „Nebenangebote und Wertung"

 

Die zur Verfügung gestellte Excel-Tabelle ist mit Rechenfunktionen hinterlegt. Eintragungen in den Tabellenblättern „Preis“ und „Zuschlagskriterien“ werden in das Tabellenblatt „Punktebewertung“ übernommen.

 

Wird ein Haupt- oder Nebenangebot wegen Unterschreitung von (Mindest-) Kriterien ausgeschlossen, braucht es nicht weiter betrachtet zu werden. Die nachfolgenden Wertungen sind zu löschen.

 

 

Beispiel: 

Das Nebenangebot 1 der Fa. Bauer (siehe Beispiel Anhang 1) wird wegen Unterschreitung der Mindestforderung zur Wärmeleitfähigkeit ausgeschlossen. Der nachfolgende Wertungspunkt „Folgekosten / Wirtschaftlichkeit“ wird nicht mehr betrachtet. Im Tabellenblatt „Punktewertung“ ist die Gesamtpunktezahl zu löschen und bei der Rangfolge „Ausschluss“ einzutragen.