Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

Aktuelle Seite drucken

461 - 463   Mahnung, Verzug, Kündigung

 

 

1 Typische Sachverhalte, die ein vertragsrechtliches Einschreiten des Auftraggebers erfordern, sind

2 Für das vertragsrechtliche Einschreiten des Auftraggebers ist das folgende dreistufige Verfahren einzuhalten

3 Arten der Zustellung

 

1   

Typische Sachverhalte, die ein vertragsrechtliches Einschreiten des Auftraggebers erfordern, sind:

 

Lagerung von nicht dem Vertrag oder den Proben entsprechenden Stoffen oder Bauteilen auf der Baustelle (§ 4 Abs. 6 VOB/B)

 

-

Leistungen, die schon während der Ausführung und damit vor Abnahme als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt sind (§ 4 Abs. 7 VOB/B)

 

-

unberechtigter Nachunternehmereinsatz (§ 4 Abs. 8 VOB/B)

 

-

unzureichende Ausstattung der Baustelle mit Arbeitskräften, Geräten, Gerüsten, Stoffen oder Bauteilen (§ 5 Abs. 3 VOB/B)

 

-

verzögerter Beginn der Ausführung (§ 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 bzw. Abs. 2 VOB/B)

 

-

Verzug des Auftragnehmers in Bezug auf die Vollendung der Leistung (§ 5 Abs. 4 VOB/B)

2

Für das vertragsrechtliche Einschreiten des Auftraggebers ist das folgende dreistufige Verfahren einzuhalten:

2.1

Mahnung des Auftragnehmers mit datumsmäßiger Fristsetzung

 

Die Mahnung kann entfallen, wenn bereits eine Vertragsfrist (siehe dazu Besondere Vertragsbedingungen 214 Nr. 1 zum Auftrag / Vertrag) überschritten und damit Verzug eingetreten ist. Dennoch empfiehlt sich auch hier in der Regel eine zusätzliche Mahnung.

 

Die möglichen Fallgestaltungen dazu sind im Formblatt Mahnung 461 dargestellt.

2.2

Kündigungsandrohung mit Nachfristsetzung

 

Die Kündigungsandrohung muss eine für den jeweiligen Einzelfall angemessene, datumsmäßig bestimmte Nachfristsetzung enthalten.

 

Die möglichen Fallgestaltungen sind im Formblatt Verzug 462 dargestellt.

2.3

Kündigung

 

Eine Kündigung kann erst nach fruchtlosem Ablauf der in der Kündigungsandrohung bestimmten Nachfrist (frühestens am Tag nach Ablauf der Nachfrist) erfolgen. Sie ist zeitnah vorzunehmen.

 

Die möglichen Fallgestaltungen sind im Formblatt Kündigung 463 dargestellt.

 

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 8 Abs. 5 VOB/B)!

3

Arten der Zustellung

 

Zur Mahnung, zur Kündigungsandrohung mit Fristsetzung und zur Kündigung können die Vordrucke Mahnung 461, Verzug 462, Kündigung 463 verwendet werden.

 

Jede Mahnung, Kündigungsandrohung mit Fristsetzung und Kündigung sollte grundsätzlich mit Fax vorab unter Aufbewahrung des Sendeprotokolls und einer Durchschrift des jeweiligen Schreibens und zusätzlich am gleichen Tag postalisch mit Einschreiben-Rückschein erfolgen. Eine geeignete Form zum Nachweis des Zugangs ist auch der Postzustellungsauftrag (PZA).

 

 

Nicht vorgesehen sind die Formblätter 461 - 463 für die Kündigung nach § 8 Abs. 1, 2 und / oder 4 VOB/B.