Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes |
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461 - 463 Mahnung, Verzug, Kündigung
1 Typische Sachverhalte, die ein vertragsrechtliches Einschreiten des Auftraggebers erfordern, sind
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Typische Sachverhalte, die ein vertragsrechtliches Einschreiten des Auftraggebers erfordern, sind: |
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Lagerung von nicht dem Vertrag oder den Proben entsprechenden Stoffen oder Bauteilen auf der Baustelle (§ 4 Abs. 6 VOB/B) |
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Leistungen, die schon während der Ausführung und damit vor Abnahme als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt sind (§ 4 Abs. 7 VOB/B) |
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unberechtigter Nachunternehmereinsatz (§ 4 Abs. 8 VOB/B) |
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unzureichende Ausstattung der Baustelle mit Arbeitskräften, Geräten, Gerüsten, Stoffen oder Bauteilen (§ 5 Abs. 3 VOB/B) |
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verzögerter Beginn der Ausführung (§ 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 bzw. Abs. 2 VOB/B) |
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Verzug des Auftragnehmers in Bezug auf die Vollendung der Leistung (§ 5 Abs. 4 VOB/B) |
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Für das vertragsrechtliche Einschreiten des Auftraggebers ist das folgende dreistufige Verfahren einzuhalten: |
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2.1 |
Mahnung des Auftragnehmers mit datumsmäßiger Fristsetzung |
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Die Mahnung kann entfallen, wenn bereits eine Vertragsfrist (siehe dazu Besondere Vertragsbedingungen 214 Nr. 1 zum Auftrag / Vertrag) überschritten und damit Verzug eingetreten ist. Dennoch empfiehlt sich auch hier in der Regel eine zusätzliche Mahnung. |
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Die möglichen Fallgestaltungen dazu sind im Formblatt Mahnung 461 dargestellt. |
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2.2 |
Kündigungsandrohung mit Nachfristsetzung |
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Die Kündigungsandrohung muss eine für den jeweiligen Einzelfall angemessene, datumsmäßig bestimmte Nachfristsetzung enthalten. |
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Die möglichen Fallgestaltungen sind im Formblatt Verzug 462 dargestellt. |
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2.3 |
Kündigung |
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Eine Kündigung kann erst nach fruchtlosem Ablauf der in der Kündigungsandrohung bestimmten Nachfrist (frühestens am Tag nach Ablauf der Nachfrist) erfolgen. Sie ist zeitnah vorzunehmen. |
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Die möglichen Fallgestaltungen sind im Formblatt Kündigung 463 dargestellt. |
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Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 8 Abs. 5 VOB/B)! |
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Arten der Zustellung |
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Zur Mahnung, zur Kündigungsandrohung mit Fristsetzung und zur Kündigung können die Vordrucke Mahnung 461, Verzug 462, Kündigung 463 verwendet werden. |
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Jede Mahnung, Kündigungsandrohung mit Fristsetzung und Kündigung sollte grundsätzlich mit Fax vorab unter Aufbewahrung des Sendeprotokolls und einer Durchschrift des jeweiligen Schreibens und zusätzlich am gleichen Tag postalisch mit Einschreiben-Rückschein erfolgen. Eine geeignete Form zum Nachweis des Zugangs ist auch der Postzustellungsauftrag (PZA). |
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Nicht vorgesehen sind die Formblätter 461 - 463 für die Kündigung nach § 8 Abs. 1, 2 und / oder 4 VOB/B. |