Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes mit Ergänzungen der OFD NRW

 

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442 - 443 Abnahme und Abnahme Mängelbeseitigungsleistung

 

 

1 Allgemeines

2 Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen

3 Übernahme von betriebstechnischen Anlagen vor der Abnahme

 

1   

Allgemeines

1.1 

Das Formblatt 442 findet Anwendung bei Abnahme

 

-

nach Fertigstellung der gesamten Leistung

 

-

nach Fertigstellung in sich abgeschlossener Teile von Leistungen

 

-

im Fall der Kündigung (§ 8 Abs. 7 VOB/B)

1.2

Das Formblatt 443 findet Anwendung bei Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen.

1.3

Ab einer Auftragssumme von 10.000 Euro ist die Leistung förmlich abzunehmen.

1.4

Die Abnahme ist eine Rechtshandlung und Hauptleistungspflicht des Auftraggebers.

 

Mit der Abnahme

 

-

wird die Leistung als vertragsgemäß ausgeführt gebilligt,

 

-

geht die Gefahr für die Bauleistung auf den Auftraggeber über,

 

-

beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

 

Nach der Abnahme

 

-

können Ansprüche auf Beseitigung bereits erkannter und nicht ausdrücklich vorbehaltener Mängel nicht mehr durchgesetzt werden,

 

-

hat der Auftraggeber zu beweisen, dass später festgestellte Mängel auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind.

 

Wegen dieser weit reichenden Wirkungen bedarf die Abnahme gründlicher Vorbereitung und besonderer Sorgfalt.

1.5

Die Voraussetzungen für die Abnahme sind:

 

-

Fertigstellung der Leistung

 

und

 

-

kein Vorliegen wesentlicher Mängel.

 

Hinweis:

 

Bei Fehlen von vertraglich geschuldeten Leistungen wie z. B. Betriebsunterlagen, Bestandszeichnungen / -plänen, Bedienungsanleitungen, Personalschulung / -einweisung kommt eine Abnahme in der Regel nicht in Betracht. Denn diese haben besondere Bedeutung, weil ohne diese Unterlagen eine Übergabe an die nutzende Verwaltung in der Regel nicht möglich ist. Im Formblatt 442 sind auch alle weiteren bis zu diesem Zeitpunkt bekannt gewordenen Mängel aufzuführen. Wird in solchen Fällen gleichwohl abgenommen, richten sich die Ansprüche des Auftraggebers nach § 13 VOB/B i.V.m. § 633 BGB und sind von der Sicherheit für Mängelansprüche abgedeckt.

1.6

Die rechtsgeschäftliche Erklärung der Abnahme obliegt der Baudurchführenden Ebene; freiberuflich Tätige sind zur Abgabe dieser Erklärung nicht befugt.

 

Bei förmlicher Abnahme ist das Formblatt Abnahme 442 unmittelbar nach der Begehung zu fertigen und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Verweigert der Auftragnehmer die Unterschrift, ist seine Weigerung im Unterschriftsfeld zu vermerken.

 

Eine Ausfertigung ist dem Auftragnehmer zu übergeben oder zu übersenden.

1.7

Findet keine förmliche Abnahme statt, ist dem Auftragnehmer die Abnahme unter Verwendung des Formblattes Abnahme 442 schriftlich mitzuteilen. Die Unterschrift des Auftragnehmers ist hierbei nicht erforderlich.

 

Bei geringfügigen und technisch einfachen Arbeiten, z. B. Leistungen aufgrund von Bestellscheinen und kleinen Bauunterhaltungsarbeiten, kann auf die schriftliche Mitteilung verzichtet werden. Vorbehalte nach § 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B müssen dem Auftragnehmer jedoch innerhalb der in § 12 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 VOB/B genannten Fristen schriftlich mitgeteilt werden.

1.8

Grundsätzlich kann erst nach den gegenüber den ausführenden Auftragnehmern erfolgten Abnahmen die Übergabe an den Nutzer oder die liegenschaftsverwaltende Stelle (sog. Übernahme) erfolgen; diese Übergabe / Übernahme ist nicht identisch mit den Abnahmen nach § 12 VOB/B und ersetzt sie auch nicht.

2   

Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen

 

Die Leistungen zur Mängelbeseitigung sind förmlich abzunehmen, sofern ihre Bedeutung dies verlangt. Dabei ist das Formblatt Abnahme Mängelbeseitigungsleistungen 443 zu verwenden.

 

Gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B ist es zulässig, nach Ablauf der Frist zur Mängelbeseitigung sofort einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer stattdessen nochmals unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern.

3   

Übernahme von betriebstechnischen Anlagen vor der Abnahme

3.1

Betriebstechnische Anlagen, für die eine Vereinbarung nach Richtlinien zu 214 Nr. 6.3 getroffen worden ist, sind nach Fertigstellung zu übernehmen. Die Übernahme ist zu bescheinigen. In der Bescheinigung ist die Geltendmachung einer vereinbarten Vertragsstrafe vorzubehalten.

3.2

Sind durch Änderungen im Bauablauf die Voraussetzungen für eine Prüfung der betriebstechnischen Anlage auf Vertragsmäßigkeit (Funktionsprüfung) bis zur Fertigstellung der Leistung nicht gegeben, soll mit dem Auftragnehmer eine Vereinbarung entsprechend der Richtlinien zu 214 Nr. 6.3 getroffen werden.