Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

 

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§ 19 Melde- und Berichtspflichten

 

(1)

Wird als Berufsqualifikation der Beruf des Architekten oder der einer seiner Fachrichtungen gefordert, so ist jeder zuzulassen, der nach dem für die Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt tätig zu werden.

(2)

Wird als Berufsqualifikation der Beruf des „Beratenden Ingenieurs“ oder “Ingenieurs“ gefordert, so ist jeder zuzulassen, der nach dem für die Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ oder „Ingenieur“ zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland als „Beratender Ingenieur“ oder „Ingenieur“ tätig zu werden.

(3)

Juristische Personen sind als Auftragnehmer zuzulassen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufsangehörigen gemäß Absatz 1 und 2 benennen.