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           Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)  | 
        
           
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§ 12 Bekanntmachung
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           (1)  | 
        
           1.  | 
        
           Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen, sie können auch auf www.bund.de veröffentlicht werden.  | 
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           2.  | 
        
           Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten:  | 
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           a)  | 
        
           Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer sowie E-Mailadresse des Auftraggebers (Vergabestelle),  | 
      
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           b)  | 
        
           gewähltes Vergabeverfahren,  | 
      
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           c)  | 
        
           gegebenenfalls Auftragsvergabe auf elektronischem Wege und Verfahren der Ver- und Entschlüsselung,  | 
      
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           d)  | 
        
           Art des Auftrags,  | 
      
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           e)  | 
        
           Ort der Ausführung,  | 
      
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           f )  | 
        
           Art und Umfang der Leistung,  | 
      
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           g)  | 
        
           Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden,  | 
      
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           h)  | 
        
           falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen,  | 
      
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           i )  | 
        
           Zeitpunkt, bis zu dem die Bauleistungen beendet werden sollen oder Dauer des Bauleistungsauftrags; sofern möglich, Zeitpunkt, zu dem die Bauleistungen begonnen werden sollen,  | 
      
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           j )  | 
        
           gegebenenfalls Angaben nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 zur Zulässigkeit von Nebenangeboten,  | 
      
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           k)  | 
        
           Name und Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mailadresse der Stelle, bei der die Vergabeunterlagen und zusätzliche Unterlagen angefordert und eingesehen werden können,  | 
      
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           l )  | 
        
           gegebenenfalls Höhe und Bedingungen für die Zahlung des Betrags, der für die Unterlagen zu entrichten ist,  | 
      
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           m)  | 
        
           bei Teilnahmeantrag: Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme, Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind, Tag, an dem die Aufforderungen zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt werden,  | 
      
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           n)  | 
        
           Frist für den Eingang der Angebote,  | 
      
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           o)  | 
        
           Anschrift, an die die Angebote zu richten sind, gegebenenfalls auch Anschrift, an die Angebote elektronisch zu übermitteln sind,  | 
      
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           p)  | 
        
           Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen,  | 
      
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           q)  | 
        
           Datum, Uhrzeit und Ort des Eröffnungstermins sowie Angabe, welche Personen bei der Eröffnung der Angebote anwesend sein dürfen,  | 
      
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           r)  | 
        
           gegebenenfalls geforderte Sicherheiten,  | 
      
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           s)  | 
        
           wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und / oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften, in denen sie enthalten sind,  | 
      
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           t )  | 
        
           gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss,  | 
      
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           u)  | 
        
           verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters,  | 
      
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           v)  | 
        
           Bindefrist,  | 
      
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           w)  | 
        
           Name und Anschrift der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.  | 
      
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           (2)  | 
        
           1.  | 
        
           Bei Beschränkten Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen, aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen.  | 
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           2.  | 
        
           Diese Bekanntmachungen sollen die Angaben gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 enthalten.  | 
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           (3)  | 
        
           Teilnahmeanträge sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Telefax oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind.  | 
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