Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) |
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§ 12 Bekanntmachung
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1. |
Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen, sie können auch auf www.bund.de veröffentlicht werden. |
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2. |
Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten: |
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a) |
Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer sowie E-Mailadresse des Auftraggebers (Vergabestelle), |
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b) |
gewähltes Vergabeverfahren, |
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c) |
gegebenenfalls Auftragsvergabe auf elektronischem Wege und Verfahren der Ver- und Entschlüsselung, |
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d) |
Art des Auftrags, |
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e) |
Ort der Ausführung, |
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f ) |
Art und Umfang der Leistung, |
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g) |
Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden, |
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h) |
falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen, |
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i ) |
Zeitpunkt, bis zu dem die Bauleistungen beendet werden sollen oder Dauer des Bauleistungsauftrags; sofern möglich, Zeitpunkt, zu dem die Bauleistungen begonnen werden sollen, |
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j ) |
gegebenenfalls Angaben nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 zur Zulässigkeit von Nebenangeboten, |
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k) |
Name und Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mailadresse der Stelle, bei der die Vergabeunterlagen und zusätzliche Unterlagen angefordert und eingesehen werden können, |
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l ) |
gegebenenfalls Höhe und Bedingungen für die Zahlung des Betrags, der für die Unterlagen zu entrichten ist, |
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m) |
bei Teilnahmeantrag: Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme, Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind, Tag, an dem die Aufforderungen zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt werden, |
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n) |
Frist für den Eingang der Angebote, |
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o) |
Anschrift, an die die Angebote zu richten sind, gegebenenfalls auch Anschrift, an die Angebote elektronisch zu übermitteln sind, |
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p) |
Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen, |
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q) |
Datum, Uhrzeit und Ort des Eröffnungstermins sowie Angabe, welche Personen bei der Eröffnung der Angebote anwesend sein dürfen, |
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r) |
gegebenenfalls geforderte Sicherheiten, |
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s) |
wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und / oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften, in denen sie enthalten sind, |
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t ) |
gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss, |
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u) |
verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters, |
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v) |
Bindefrist, |
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w) |
Name und Anschrift der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann. |
(2) |
1. |
Bei Beschränkten Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen, aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen. |
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2. |
Diese Bekanntmachungen sollen die Angaben gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 enthalten. |
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(3) |
Teilnahmeanträge sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Telefax oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind. |