Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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321   Vergabevermerk - Wertungsübersicht

 

 

1 Formale Prüfung der Angebote

1.1 Durchsicht der Angebote

1.2 Fehlender Preis

1.3 Ausschluss von Angeboten

2 Rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung der Angebote

2.1 Rechnerische Prüfung der Angebote

2.2 Technische Prüfung der Angebote

2.3 Wirtschaftliche Prüfung der Angebote

3 Eignungsprüfung

3.1 Verfahrensweise

3.2 Ausschluss

3.3 Gewerberechtliche Voraussetzungen

3.4 Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter

3.5 Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer oder benannte Unternehmen

3.6 Ausscheiden von Angeboten nicht geeigneter Bieter

4 Wertung der verbliebenen Angebote

4.1 Beurteilung der Preise

4.2 Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten/Preisabrede

4.3 Unangemessen hoher oder niedriger Preis

4.4 Unerwartet hohe Preise

4.5 In die engere Wahl kommende Angebote

4.6 Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes

5 Aufklärung des Angebotsinhalts

6 Irrtum

7 Wertungsübersicht

 

Prüfung und Wertung der Angebote:

 

1. 

formale Prüfung; ggf. Angebotsausschluss,

 

2.

rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung, ggf. Ausschluss,

 

3.

Eignungsprüfung; ggf. Ausschluss bzw. Ausscheiden,

 

4.

Wertung der verbliebenen Angebote:

 

 

Beurteilung der Preise

 

 

-

Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten/Preisabreden,

 

 

-

unangemessen hoher oder niedriger Preis,

 

 

-

unerwartet hohe Angebote,

 

 

-

in die engere Wahl kommende Angebote,

 

 

-

Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes,

 

5.

Gegebenenfalls Aufklärung des Angebotsinhalts,

 

6.

Irrtum,

 

7.

Wertungsübersicht

1

Formale Prüfung der Angebote

1.1

Durchsicht der Angebote

 

Die Durchsicht der Angebote hat allein die Vergabestelle durchzuführen. Dabei sind Bedienstete einzusetzen, die nicht mit der Vergabeentscheidung oder der Durchführung der Maßnahme befasst sind.

 

Die Angebote sind daraufhin durchzusehen, ob Auffälligkeiten den Schluss zulassen, dass das Wettbewerbsergebnis verfälscht werden soll, bzw. eine Manipulationsabsicht besteht. Auffälligkeiten sind z. B. fehlende, überschriebene, überlackte oder mit Bleistift eingetragene Preise, Erklärungen oder „Doppelblätter“. Auffälligkeiten sind an der betreffenden Stelle im Angebot nachvollziehbar zu kennzeichnen.

1.2

Fehlender Preis

 

Fehlt in einem Angebot lediglich bei einer einzigen Position der Preis, ist zu prüfen, ob es sich hierbei um eine unwesentliche Position in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung handelt. Die Fachaufsicht führende Ebene ist zu beteiligen.

 

Handelt es sich um eine unwesentliche Position, ist in der rechnerischen Prüfung der fehlende Preis mit 0,00 Euro einzusetzen, um den preislichen Rang des Angebotes festzustellen. Zusätzlich ist die Angebotsendsumme mit dem höchsten für diese Position angebotenen Preis zu ermitteln. Ändert sich hierdurch der Rang dieses Angebotes, ist es auszuschließen. Ändert sich der Rang nicht, ist das Angebot weiter unter der Annahme des höchsten Wettbewerbspreises für die betreffende Position zu prüfen und zu werten. Die so ermittelte Angebotssumme ist auch in der Niederschrift über die Angebotseröffnung zu vermerken.

 

Durch Zuschlag auf ein solches Angebot kommt der Vertrag ohne die in der betreffenden Position beschriebene Leistung zustande.

1.3

Ausschluss von Angeboten

 

Ein Angebot (Haupt- oder Nebenangebot) ist aus formalen Gründen von der Wertung auszuschließen, wenn

 

es im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen hat (ausgenommen Fälle nach § 14 Abs. 6, § 14 EG Abs. 6 bzw. § 14 VS Abs. 6 VOB/A).

 

-

es nicht an der vorgesehenen Stelle unterschrieben ist. Elektronisch übermittelte Angebote müssen mit der im freigegebenen DV-Verfahren festgelegten Signatur versehen sein.

 

-

in mehr als einer Position die Angabe des Preises fehlt.

 

-

es geforderte Erklärungen nicht enthält und diese auch nicht innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch die Vergabestelle nachgereicht werden (siehe auch 3.2).

 

-

die Eintragungen des Bieters nicht zweifelsfrei sind.

 

-

es Änderungen an den Vergabeunterlagen enthält.

 

-

es zwingende formale Anforderungen der Vergabeunterlagen nicht erfüllt.

 

Ein Nebenangebot ist außerdem auszuschließen, wenn es nicht zugelassen ist.

 

Nicht auszuschließen sind Nebenangebote, die nicht im Angebotsschreiben an der dafür vorgesehenen Stelle aufgeführt sind. Sie verstoßen zwar gegen die VOB/A bzw. die Bewerbungsbedingungen, können jedoch nicht ausgeschlossen werden, da dieser Formfehler kein Ausschlussgrund ist.

2

Rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung der Angebote

 

Die Grundsätze und Maßstäbe, nach denen die technische und wirtschaftliche Prüfung durchgeführt wird, müssen innerhalb einer Ausschreibung einheitlich sein.

2.1

Rechnerische Prüfung der Angebote

2.1.1

Die rechnerische Prüfung der Angebote hat allein die Vergabestelle durchzuführen. Die Prüfung ist von Bediensteten durchzuführen, die nicht mit der Vergabeentscheidung und der Durchführung der Maßnahme befasst sind.

 

Eine rechnerische Prüfung von Angeboten, die bereits aus formalen Gründen ausgeschlossen wurden, ist nicht erforderlich, es sei denn, die Einheitspreise der ausgeschlossenen Angebote sollen nachrichtlich in den Preisspiegel aufgenommen werden.

2.1.2

Fehlt in einem Angebot lediglich bei einer einzigen Position der Preis, ist bei dieser Position in der rechnerischen Prüfung der Preis mit 0,00 Euro einzusetzen. Zusätzlich ist die Angebotsendsumme mit dem höchsten für diese Position angebotenen Preis zu ermitteln.

2.1.3

Im Angebot ist die rechnerische Prüfung zu dokumentieren und die danach ermittelte Angebotsend­summe einzutragen. Erfolgte diese Prüfung mit einem DV-Programm, sind die Ergebnislisten dem Angebot beizufügen.

2.1.4

Preisnachlässe ohne Bedingungen sind bei der Prüfung und Wertung rechnerisch nur zu berücksichtigen, wenn sie im Angebotsschreiben an der dort bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

 

Preisnachlässe mit Bedingungen, die vom Bieter bei Einhaltung von Zahlungsfristen angeboten werden (Skonti), sind bei der Wertung nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Preisnachlässe mit anderen von den Vergabeunterlagen abweichenden Bedingungen (z. B. Verkürzung/Verlängerung von Ausführungsfristen, andere Zahlungsbedingungen).

2.2

Technische Prüfung der Angebote

 

Es ist zu prüfen, ob das Angebot die in der Leistungsbeschreibung gestellten technischen Anforderungen - insbesondere mit den angebotenen Produkten und Verfahren - erfüllt.

 

Angebote über Leistungen mit von der Leistungsbeschreibung abweichenden Spezifikationen sind als Hauptangebot daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig sind und die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.

 

Bei Nebenangeboten ist zu prüfen, ob der angebotene Leistungsinhalt qualitativ und quantitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht bzw. in EU-Verfahren die Mindestanforderungen erfüllt.

 

Angebote, die den gestellten Anforderungen nicht genügen, sind auszuschließen.

2.3

Wirtschaftliche Prüfung der Angebote

2.3.1

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Angebote dient der ersten Feststellung, ob die Angebote - auch die Nebenangebote - in Bezug auf die zu vergebende Leistung sachgerecht erstellt worden sind.

 

Die Wirtschaftlichkeit eines Angebotes erfordert keinen Ansatz für Wagnis und Gewinn.

2.3.2

Im Rahmen dieser Prüfung der Angemessenheit sind außerdem noch folgende Aspekte zu berücksichtigen:

 

-

Bei Nebenangeboten sind die möglichen Vorteile einzubeziehen, welche die vom Bieter im/in Nebenangebot(en) vorgeschlagene andere Art und Weise der Ausführung oder andere Ausführungsfristen und die sich daraus ergebende mögliche frühere oder spätere Benutzbarkeit der Bauleistung bzw. von Teilen davon usw. bieten können.

 

-

Erscheint das Angebot auf Grund seiner Preisstruktur in sich preislich unverständlich oder sogar perplex, sind entsprechend aufklärende Feststellungen an Hand der Angebotsunterlagen wie z. B. der Formblätter Preisermittlung 221-223 zu treffen, gegebenenfalls auch im Rahmen der Aufklärung des Angebotsinhalts.

 

-

Wenn Preise in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung stehen (was jedenfalls bei 5-fach überhöhtem Einheitspreis der Fall sein kann), ist die Fachaufsicht führende Ebene einzuschalten.

 

 

Hat der Bieter nachvollziehbar dargelegt und belegt, dass er die Markt- und Wettbewerbssituation für seine Preisbildung effektiv genutzt hat (z. B. besonders günstige Möglichkeit des Materialeinkaufs oder anderweitige günstige Verwertung von Erdaushub, Abbruchmaterial), liegt ein in Bezug auf seinen Betrieb wirtschaftliches Angebot vor.

 

-

Ergeben sich aber auf Grund der Preisstruktur eines Angebotes Hinweise auf eine Mischkalkulation von Preisen und kann der Bieter nicht alle von der Vergabestelle festgestellten Unklarheiten ausräumen, hat die Vergabestelle schlüssig und anhand von Tatsachen (keine Mutmaßungen und subjektiven Einschätzungen) den Nachweis für eine Mischkalkulation zu erbringen. Gelingt dies, ist das Angebot wegen unvollständiger Preisangaben von der Wertung auszuschließen. Können alle Unklarheiten ausgeräumt oder eine Mischkalkulation objektiv nicht nachgewiesen werden, ist das betreffende Angebot weiter zu prüfen und zu werten. Bei offensichtlicher Mischkalkulation ist vor einem Ausschluss keine Aufklärung erforderlich.

3

Eignungsprüfung

3.1

Verfahrensweise

 

Bewerber / Bieter

 

Die Eignung der präqualifizierten Unternehmen wird anhand der in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen hinterlegten Erklärungen und Nachweise sowie der ggf. darüber hinaus verlangten Angaben und sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene geprüft. Die projektspezifischen Anforderungen sind zu berücksichtigen.

 

Die Eignungsprüfung der nicht präqualifizierten Unternehmen erfolgt (zunächst) anhand der abgegebenen Eigenerklärungen sowie der ggf. zusätzlich verlangten Angaben und sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene. Gelangen Angebote von nicht präqualifizierten Unternehmen in die engere Wahl, sind die im Formblatt Formblatt Eigenerklärungen zur Eignung 124 bezeichneten Bescheinigungen zur Bestätigung der Eigenerklärungen einzuholen und zu prüfen.

 

Bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb erfolgt die Eignungsprüfung nicht präqualifizierter Unternehmen im Rahmen der Bewerberauswahl anhand der vorgelegten Eigenerklärungen und Referenzbescheinigungen. Vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind von den Bewerbern, die als geeignet eingestuft wurden und die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, die Bescheinigungen zu fordern und zu prüfen.

 

Nachunternehmen / andere Unternehmen

 

Bei präqualifizierten Unternehmen kann auf die Prüfung der Eignung der benannten Nachunternehmen / anderen Unternehmen verzichtet werden, da diese (präqualifizierten) Unternehmen sich verpflichtet haben, nur präqualifizierte Nachunternehmen / andere Unternehmen oder solche, die die Voraussetzungen für die Präqualifizierung erfüllen, einzusetzen. Bei Zweifeln an der Eignung der vorgesehenen Nachunternehmen / anderen Unternehmen können die Nachweise jedoch gefordert und einer Prüfung unterzogen werden.

 

Bei der Prüfung der Eignung nicht präqualifizierter Unternehmen sind auch die Bescheinigungen der Nachunternehmen / anderen Unternehmen zu prüfen, für deren Leistungen die Vorlage der Eigenerklärung verlangt wurde.

3.2

Ausschluss

 

Angebote von Bietern,

 

die geforderte Eigenerklärungen nicht vorgelegt und diese auch nicht innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch die Vergabestelle nachgereicht haben,

 

-

die verlangte Bescheinigungen von zuständigen Stellen zur Bestätigung ihrer Eigenerklärungen nicht innerhalb der gesetzten Frist oder spätestens innerhalb der in der VOB/A festgelegten Nachfrist vorgelegt haben,

 

-

bei denen die Voraussetzungen nach § 6 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) vorliegen,

 

sind auszuschließen.

3.3

Gewerberechtliche Voraussetzungen

 

Das Ergebnis von einer ggf. erforderlichen Aufklärung, ob ein Bewerber oder Bieter die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ist zu dokumentieren - siehe Richtlinien zu 311-312 Nr. 1.1.

3.4

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter

 

Die Eignung ist bezogen auf die jeweils konkret geforderte Leistung festzustellen.

 

Fachkundig ist der Bieter, der über die für die Vorbereitung und Ausführung der jeweiligen Leistung notwendigen technischen Kenntnisse verfügt. Bei schwierigen Leistungen wird in der Regel zu fordern sein, dass der Bieter bereits nach Art und Umfang vergleichbare Leistungen ausgeführt hat.

 

Leistungsfähig ist der Bieter, der über das für die fach- und fristgerechte Ausführung notwendige Personal und Gerät verfügt und die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erwarten lässt. Wegen des Nachweises der Leistungsfähigkeit bei Nachunternehmern und benannten Unternehmen siehe Nr. 3.5.

 

Zuverlässig ist ein Bieter, der seinen gesetzlichen Verpflichtungen - auch zur Entrichtung von Steuern und sonstigen Abgaben - nachgekommen ist (gesetzestreu i.S. von § 97 Abs. 4 GWB), und der aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung einschließlich Erfüllung der Mängelansprüche erwarten lässt.

 

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind bei

 

-

Öffentlicher Ausschreibung oder Offenem Verfahren im Rahmen der Wertung der Angebote,

 

-

allen anderen Verfahren vor Aufforderung zur Angebotsabgabe

 

anhand der eigenen Erfahrungen sowie der Angaben in der Präqualifikationsliste und  / oder der Eigenerklärungen mit den zugehörigen Bescheinigungen sowie ggf. der weiteren geforderten Nachweise zu bewerten. Negative Angaben in Referenzbescheinigungen sind im Rahmen des Beurteilungsspielraums, ggf. nach Rücksprache mit dem Referenzgeber, zu würdigen.

 

Werden bis zur Zuschlagserteilung Umstände bekannt, die Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters und/oder seiner benannten Nachunternehmen / anderen Unternehmen begründen, ist eine Neubewertung der Eignung vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn die geforderten Bescheinigungen die Eigenerklärungen nicht bestätigen.

 

Bei Auftragsvergaben ab 30.000 Euro ist für die Bieter, deren Angebote in die engere Wahl gelangt sind, vom Auftraggeber eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung beim Bundesamt für Justiz anzufordern.

3.5

Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer oder andere Unternehmen

 

Die Eignung des Bieters bei nationalen Vergabeverfahren ist auch danach zu beurteilen, in welchem Umfang er Leistungen an Nachunternehmer übertragen will.

 

Nach § 4 Abs. 8 VOB/B hat der Auftragnehmer die Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, grundsätzlich selbst auszuführen.

 

Ergibt sich aus den Erklärungen in Formblatt Angebotsschreiben 213 Nr. 7, dass der Bieter Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, an Nachunternehmer übertragen will, ist zu prüfen, ob

 

-

dadurch die für die Ausführung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmers beeinträchtigt wird und

 

-

er wirtschaftlich, technisch und organisatorisch die Gewähr für ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere für einwandfreie Koordinierung und Aufsicht, bietet.

 

Bei EU-Verfahren ist die Eignung jedes Bieters, dessen Angebot in die engere Wahl gekommen ist, auch danach zu beurteilen, ob er und die von ihm auf Verlangen der Vergabestelle benannten Unternehmen für die jeweils zugeordneten Leistungen geeignet sind und die Nachweise vorliegen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieser Unternehmen zur Verfügung stehen.

3.6

Ausscheiden von Angeboten nicht geeigneter Bieter

 

Angebote nicht geeigneter Bieter kommen für den Zuschlag nicht in Betracht.

4

Wertung der verbliebenen Angebote

4.1

Beurteilung der Preise

4.1.1

Maßstäbe für die Preisbeurteilung

 

Bei der Wertung ist zu untersuchen, ob das Angebot 

 

-

in sich schlüssig ist, also im Kostenaufbau und im Verhältnis der Einheitspreise zueinander eine sachgerechte Kalkulation erkennen lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Einzel- und Gemeinkosten nicht bei allen Betrieben gleich abgegrenzt werden.

 

-

wesentlich von den anderen Angeboten abweicht. Dabei sind etwaige Kostenunterschiede infolge der von den Bietern gewählten unterschiedlichen Arbeitsverfahren und Ausführungsarten sowie die sich daraus ergebenden Verschiebungen zwischen den einzelnen Kostengruppen (arbeits- und geräteintensive Ausführung, Verwendung vorgefertigter Bauteile oder reine Baustellenfertigung usw.) zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist zu prüfen, ob das vorgesehene Arbeitsverfahren technisch möglich und für eine vertragsgemäße Ausführung geeignet ist, die vorgesehenen Maschinen und Geräte dem Arbeitsverfahren entsprechen und der vorgesehene Maschinen- und Geräteeinsatz für die Ausführung der Leistung in der vorgeschriebenen Bauzeit ausreicht.

 

Die Angemessenheit der Preise für Teilleistungen (Einheitspreise) ist grundsätzlich nicht für sich, sondern im Rahmen der Angebotssumme zu beurteilen. Sind jedoch die Preise für einzelne Teilleistungen erkennbar unangemessen, so kann dies Zweifel an einer sachgerechten Preisermittlung begründen. Dies macht eine Aufklärung und eine Prüfung auch der Einzelansätze notwendig. Dies gilt auch für Änderungssätze von Lohngleitklauseln.

4.1.2

Zweifel über die Angemessenheit der Angebotspreise - Maßstäbe

4.1.2.1

Bei Zweifeln an der Angemessenheit von Angebotspreisen sind die vorliegenden Formblätter Preisermittlung 221 und 222 und Aufgliederung der Einheitspreise 223 gesondert auszuwerten, dabei sind die Einzelansätze zu vergleichen und unter folgenden Gesichtspunkten objekt- und betriebsbezogen zu untersuchen, ob

 

-

die Zeitansätze der Lohnkosten pro Leistungseinheit bzw. die Gesamtstundenzahl den bautechnisch erforderlichen Ansätzen entsprechen;

 

-

sich der Mittellohn sowie die Zuschläge für lohngebundene und lohnabhängige Kosten im Rahmen der tarifvertraglichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Verpflichtungen halten,

 

-

die Stoffkosten den üblichen Ansätzen entsprechen,

 

-

die Baustellengemeinkosten ausreichende Ansätze für alle gesetzlich (z. B. Umwelt-, Arbeits- und Unfallschutz), technisch und betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen enthalten.

 

Ein Angebot, das diese Anforderungen nicht erfüllt, begründet die Vermutung, dass der Bieter nicht in der Lage sein wird, seine Leistung vertragsgerecht zu erbringen. Die Vermutung kann nur dadurch widerlegt werden, dass der Bieter nachweist, dass er aus objektbezogenen, sachlich gerechtfertigten Gründen die Ansätze günstiger als die übrigen Bieter kalkulieren konnte. So kann er beispielsweise auf rationellere Fertigungsverfahren, günstigere Baustoffbezugsquellen oder über Produktionsvorrichtungen verweisen.

4.1.2.2

Die Prüfung der Einzelansätze hat sich ferner darauf zu erstrecken, inwieweit sich die Ansätze für die Gerätevorhaltekosten, für allgemeine Geschäfts- und Sonderkosten (einschließlich Einzelwagnisse) im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten.

 

Niedrige Ansätze begründen aber hier nicht ohne weiteres die Vermutung eines zu geringen Preises im Sinne von § 16 Abs. 6 Nr. 2, § 16 EG Abs. 6 Nr. 2 bzw. § 16 VS Abs. 6 Nr. 2 VOB/A, weil der Bieter Anlass haben kann, auf die Ansätze teilweise zu verzichten. In diesen Fällen ist daher lediglich zu prüfen, ob dem sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen.

4.1.2.3

Bei Fehlen eines Ansatzes für Wagnis und Gewinn ist keine weitere Aufklärung erforderlich; derartige Angebote bleiben in der Wertung.

4.1.2.4

Hilfsmittel für die Beurteilung des Angebotspreises

 

Für die Beurteilung sind

 

-

der Preisspiegel,

 

-

Erfahrungswerte aus anderen Vergaben,

 

-

die Auswertung der Formblätter Preisermittlung 221 und 222 und Aufgliederung der Einheitspreise 223 und

 

-

im Bedarfsfalle die Preisermittlung oder andere Auskünfte des Bieters im Rahmen des § 24 VOB/A heranzuziehen.

 

Die Angebote sind in den Preisspiegel in der Reihenfolge aufzunehmen, die sich aus der Höhe der nachgerechneten Angebotssummen ergibt. Dabei genügt es in der Regel, die voraussichtlich in die engere Wahl kommenden Angebote sowie einige unmittelbar darüber und darunter liegende Angebote darzustellen.

 

Die Vergabestelle hat zu prüfen, ob sich die Angaben in den Formblättern Preisermittlung 221 und 222 und Aufgliederung der Einheitspreise 223 mit dem Angebot decken. Die Formblätter werden nicht Vertragsbestandteil, weil im Vertrag nur die Preise, nicht aber die Art ihres Zustandekommens und insbesondere nicht die einzelnen Preisbestandteile vereinbart werden.

 

Die Kostenansätze z. B. für Eigenleistung und Nachunternehmerleistungen, Verrechnungslohn, Gesamtstundenzahl und Zuschläge sind bei den Angeboten der engeren Wahl einander gegenüberzustellen.

4.1.2.5

Wenn der Änderungssatz für Lohngleitklausel von den Erfahrungswerten der Bauverwaltung

erheblich abweicht, ist zu prüfen, ob in dem Änderungssatz auch andere als lohn- und gehaltsbezogene Preisanteile enthalten sind.

4.2

Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten / Preisabrede

 

Liegen Feststellungen oder Anhaltspunkte für ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten, z. B. für eine Preisabrede vor, so ist der Fachaufsicht führenden Ebene unverzüglich zu berichten. In Zweifelsfällen ist deren Entscheidung darüber einzuholen, ob das Angebot ausgeschlossen, die Ausschreibung aufgehoben und ob die Kartellbehörde bzw. Staatsanwaltschaft unterrichtet werden soll.

4.3

Unangemessen hoher oder niedriger Preis

 

Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

 

Zweifel an der Angemessenheit niedriger Preise ergeben sich insbesondere, wenn die Angebotssummen

 

-

eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer sind als die der übrigen oder

 

-

erheblich von der aktuell zutreffenden Preisermittlung des Auftraggebers abweichen.

 

Solche Zweifel sind grundsätzlich bei einer Abweichung von 10 v.H. oder mehr anzunehmen.

 

Zur Aufklärung der Frage, ob es sich um ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis handelt, sind zumindest die ausgefüllten Formblätter Preisermittlung 221 oder 222 und Aufgliederung der Einheitspreise 223 zu fordern. Ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf grundsätzlich nur dann ausgeschlossen werden, wenn zuvor vom Bieter schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangt worden ist und der Bieter nicht den Nachweis einer ordnungsgemäßen Kalkulation erbracht hat.

 

Liegen nur Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen vor, ist die Ausschreibung aufzuheben.

4.4

Unerwartet hohe Preise

 

Liegen im Vergleich zur Kostenermittlung des Auftraggebers nur Angebote mit unerwartet hohen Preisen vor, ist die Preisermittlung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Wird sie im Wesentlichen bestätigt, kann die Ausschreibung aufgehoben werden; wegen der Aufhebung siehe Richtlinien zu 351.

4.5

In die engere Wahl kommende Angebote

 

Die Wertung der Angebote hat sich darauf zu richten, ob der Preis angemessen ist, also eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lässt und eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel sicherstellt.

4.6

Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes

4.6.1

Wertungskriterien

4.6.1.1

Angebote ohne vorgegebene Wertungskriterien in der Angebotsanforderung

 

Unterscheiden sich Angebote z. B. hinsichtlich Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischem Wert (§ 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A), sind diese Unterschiede bei Beurteilung des Angebotes zu berücksichtigen. Der Zuschlag ist auf das Angebot mit dem annehmbarsten Verhältnis zwischen Preis und Leistung zu erteilen.

 

Sind die angebotenen Leistungen nach Art und Umfang gleich und deren Preise angemessen, ist der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

4.6.1.2

Angebote mit vorgegebenen Wertungskriterien in der Angebotsanforderung

 

Soweit bei EU-Vergaben Wertungskriterien in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes festgelegt wurden, sind die Wertungskriterien zu gewichten (siehe auch Hinweise zu 227). Die bei allen Kriterien erreichte Gesamtpunktzahl der Angebote entscheidet über deren Rangfolge.

4.6.2

Besondere Aspekte bei der Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes

4.6.2.1

Bevorzugte Bewerber

 

Sofern das Angebot eines bevorzugten Bewerbers ebenso annehmbar ist wie das eines anderen Bieters oder höchstens um die in den Richtlinien Anhang 5 angegebenen Sätze über dem annehmbarsten Angebot liegt, soll dem bevorzugten Bewerber der Zuschlag erteilt werden. Wird der bevorzugte Bewerber nicht berücksichtigt, so sind die Gründe aktenkundig zu machen. Bei Baumaßnahmen der ausländischen Streitkräfte ist die Zustimmung der Streitkräfte erforderlich.

4.6.2.2

Instandhaltungsbedürftige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung

 

Wenn neben der Erstellung einer instandhaltungsbedürftigen Anlage auch deren Instandhaltung anzubieten ist, handelt es sich um zwei Teile eines Angebotes, das insgesamt zu prüfen und werten ist.

 

Ist der Angebotsteil Instandhaltung nicht wertbar, ist das Angebot insgesamt (und damit auch der Angebotsteil Erstellung der Anlage) auszuschließen.

 

Bei der Wertung sind die in den Instandhaltungsangeboten angegebenen Ansätze bei einer vorgesehenen Laufzeit bis zu 5 Jahren ohne Anwendung eines Barwertfaktors (statische Berechnung: Instandhaltungskosten / Jahr x Laufzeit) zu berücksichtigen. Sind darüber hinausgehende Vertragslaufzeiten ausgeschrieben, sind die angebotenen Preise bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung mit dem Barwertfaktor für die Kapitalisierung (Anlage 1 zu § 20 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV - vom 19.05.2010 (BGBl I S. 639 ff.) zu multiplizieren. Die im angegebenen Vertragsmuster vorgesehene Preisgleitklausel bleibt hierbei unberücksichtigt.

 

Sind die Preise für die Instandhaltung unangemessen hoch, ist zu prüfen, ob Aufhebung der Ausschreibung in Betracht kommt.

4.6.2.3

Lohngleitklausel

 

Bei der Angebotswertung sind die folgenden Fallkonstellationen möglich und entsprechend zu berücksichtigen:

 

-

Das LV enthält in der für den Übertrag des Erstattungsbetrages vorgesehenen Position (siehe Richtlinie 100 Nr. 4.8.5) einen Erstattungsbetrag, das Formblatt 224 liegt dem Angebot aber nicht bei:
Das Angebot ist auszuschließen, da es an einer preisrelevanten Angabe (Änderungssatz Spalte 4 Formblatt 224) fehlt. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine unwesentliche Position, so dass § 16 Abs. 1 Nr. 1c VOB/A keine Anwendung finden kann.

 

-

Das LV enthält einen Erstattungsbetrag, das Formblatt 224 liegt ausgefüllt bei, die Angaben sind jedoch widersprüchlich:
Der nachgerechnete Erstattungsbetrag aus dem Formblatt 224 ist maßgeblich und in das LV zu übertragen.

 

-

Das LV enthält einen Erstattungsbetrag, das Formblatt 224 liegt unausgefüllt bei:
Das Angebot ist auszuschließen.

 

-

Das LV enthält keinen Erstattungsbetrag, das Formblatt 224 liegt ausgefüllt bei:
Im Rahmen der Nachrechnung wird der Erstattungsbetrag aus dem Formblatt 224 in das LV übernommen.

 

-

Das LV enthält keinen Erstattungsbetrag, das Formblatt 224 liegt nicht oder als Blankett bei:
Damit handelt es sich um ein Festpreisangebot, das als solches zu werten ist.

5

Aufklärung des Angebotsinhalts

 

Aufklärungen zum Angebotsinhalt haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.

 

Die Notwendigkeit einer Aufklärung des Angebotsinhalts kann sich im Rahmen der Prüfung von Angeboten, als Ergebnis der Angebotsprüfung und im Rahmen der Wertung von Angeboten ergeben.

 

Aufklärung ist nur zulässig, um Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters, an Einzelheiten des Angebots oder der Angemessenheit der Preise auszuräumen.

 

Der Aufklärung dienen auch Erörterungen mit den Bietern über die Angaben in den Formblättern Preisermittlung 221 oder 222 und Aufgliederung der Einheitspreise 223. Bei Zweifeln an deren Schlüssigkeit oder Richtigkeit soll die Vergabestelle Klärung durch Einsichtnahme in die Urkalkulation herbeiführen und nötigenfalls die Berichtigung in den Formblättern verlangen.

 

Wird durch die Nichtabgabe der Formblätter oder die Weigerung des Bieters, die in den Formblättern geforderten Einzelangaben zu machen, eine ordnungsgemäße und zutreffende Wertung behindert oder vereitelt, ist das Angebot unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt ebenso für alle sonstigen im Rahmen der Aufklärung geforderten Angaben oder Erklärungen.

6

Irrtum

 

Beruft sich der Bieter auf einen Irrtum und entscheidet die Fachaufsicht führende Ebene, dass eine Anfechtung wegen Irrtums wirksam ist, ist das Angebot hinfällig. Dem Bieter ist dies mitzuteilen. Eine Änderung des angeblich irrig angegebenen Preises ist nicht zulässig.

7

Wertungsübersicht

 

In die Wertungsübersicht sind

 

-

für alle Angebote die Angebotsnummer und die Firmennummer,

 

-

die Wertungssummen aller Haupt- und Nebenangebote, mit Ausnahme der ausgeschlossenen Angebote und der Angebote nicht geeigneter Bieter,

 

-

das für eine Auftragserteilung vorgeschlagene Angebot und die Gründe dafür,

 

-

die nichtberücksichtigen Angebote geeigneter Bieter und die Gründe für die Nichtberücksichtigung

 

einzutragen.

 

Die Wertungsübersicht ist die Grundlage für die Erstellung

 

-

des Formblattes Vergabevermerk - Entscheidung über den Zuschlag 331 oder

 

-

des Formblattes Entscheidung über die Aufhebung/Einstellung 351

 

und damit für die Vergabeentscheidung.