Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) |
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§ 1 EG Anwendungsbereich
(1) |
Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung |
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1. |
eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für einen öffentlichen Auftraggeber, das |
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a) |
Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und |
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b) |
eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll oder |
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2. |
einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommenden Bauleistung, die Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen erbringen. |
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(2) |
1. |
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind von Auftraggebern im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für Bauaufträge und Baukonzessionen anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme oder des Bauwerkes (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem in § 2 Nummer 3 der Vergabeverordnung (VgV) genannten Schwellenwert ohne Umsatzsteuer entspricht. Der Gesamtauftragswert umfasst auch den geschätzten Wert der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen. |
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2. |
Werden die Bauaufträge im Sinne von Nummer 1 für eine bauliche Anlage in Losen vergeben, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden |
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a) |
bei jedem Los mit einem geschätzten Auftragswert von 1 Million Euro und mehr, |
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b) |
unabhängig von Buchstabe a für alle Bauaufträge, bis mindestens 80 Prozent des geschätzten Gesamtauftragswertes aller Bauaufträge für die bauliche Anlage erreicht sind. |
(3) |
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird. |
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(4) |
Der Wert eines beabsichtigten Bauauftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen. |