Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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111   Vergabevermerk - Wahl der Vergabeart

 

 

1 Vergabeart

2 Vergabe nach Losen

3 Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

4 Nebenangebote

5 Fristen

6 Bewerberauswahl

7 Beteiligung freiberuflich Tätiger

8 Herausgabe des Druckes und Versandes der Vergabeunterlagen

 

1

Vergabeart

1.1

Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte

1.1.1

Öffentliche Ausschreibung

 

Die Öffentliche Ausschreibung von Leistungen ist der Regelfall. Nach § 55 BHO muss dem Abschluss von Verträgen für Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung vorangehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

1.1.2

Beschränkte Ausschreibung

 

Bei Beschränkter Ausschreibung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A ist den Informationspflichten nach § 19 Abs. 5 VOB/A zu genügen.

 

Ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor einer Beschränkten Ausschreibung kann eine an sich gebotene Öffentliche Ausschreibung nicht ersetzen.

 

Ob eine Beschränkte Ausschreibung gerechtfertigt ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bis zu den in § 3 Abs. 3 VOB/A genannten Auftragswerten kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Beschränkte Ausschreibung in Frage kommen. Die Vergabestelle hat dennoch zu prüfen, ob auch unterhalb der in § 3 Abs. 3 VOB/A genannten Auftragswerte eine Öffentliche Ausschreibung geboten ist. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

 

Die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannten Auftragswerte beziehen sich auf das jeweilige Vergabeverfahren. Werden mehrere der in § 3 Abs. 3 Nr.1 a bis c genannten Gewerke in einem Vergabeverfahren zusammengefasst, so gilt die jeweils höchste Wertgrenze.

 

Dringlichkeit kann eine Beschränkte Ausschreibung nur begründen, wenn die Ursache der Dringlichkeit nicht dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen ist.

1.1.3

Freihändige Vergabe

 

Auch bei einer Freihändigen Vergabe sind grundsätzlich mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Bei Anwendung der Wertgrenze nach § 3 Abs. 5 VOB/A gilt dies ausnahmslos.

1.1.4

Internationale Ausschreibungsverfahren (ICB) und Ausschreibungen für die Gaststreitkräfte

 

Bei Ausschreibungen für die Gaststreitkräfte und die NATO sind die Richtlinien zu 246 bzw. die RiNATO 620 zu beachten.

1.2

Vergaben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte

 

Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss ein Offenes Verfahren vorausgehen, wenn nicht § 3a Abs. 3 bis 6 VOB/A eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen.

 

Wenn die ursprünglichen Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden, ist erneut ein Offenes oder Nichtoffenes Verfahren erforderlich.

1.3

Vergaben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte im Bereich Verteidigung und Sicherheit

 

Die Vergabe erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung, soweit nicht nach § 3 VS Abs. 3 oder 5 ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig ist.

2

Vergabe nach Losen

2.1

Teillose

 

Umfangreiche Bauleistungen sollen möglichst nach Teillosen vergeben werden.

2.2

Fachlose

 

Welche Leistungen zu einem Fachlos gehören, bestimmt sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften und der allgemein oder regional üblichen Abgrenzung.

2.3

Zusammenfassung von Fachlosen / Generalunternehmer (GU)-Ausschreibung

 

Sollen ausnahmsweise mehrere Fachlose zusammen vergeben werden, sind die Gründe dieser Abweichung im Vergabevermerk nachvollziehbar darzulegen.

3

Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

 

Eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ist im Vergabevermerk zu begründen (siehe auch Richtlinien 100 Nr. 4.4.1.3).

4

Nebenangebote

4.1

Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte

 

Nebenangebote sind in der Regel zuzulassen.

4.2

Vergaben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte

 

Wenn Nebenangebote zugelassen werden, ist dies in der Bekanntmachung anzugeben und es sind dafür Mindestbedingungen in den Vergabeunterlagen festzulegen.

5

Fristen

5.1

Die Frist für die Abgabe von Angeboten soll nicht an einem Werktag unmittelbar vor oder nach einem Sonn- oder Feiertag enden.

5.2

Bei komplexen Bauvorhaben und Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ist die Angebotsfrist entsprechend dem erhöhten Bearbeitungsaufwand zu bemessen.

5.3

Die Zuschlagsfrist soll grundsätzlich nicht mehr als 30 Kalendertage betragen. Bei EU-weiten Verfahren kann die Frist wegen der Informationspflicht nach § 101a GWB um 15 Kalendertage verlängert werden.

5.4

Übersicht Fristen EU-weite Ausschreibungen

5.4.1

Bewerbungsfristen

 

Die in nachstehend aufgeführter Tabelle enthaltenen Fristen werden vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung gerechnet.

 

Eine angemessene Verlängerung sowohl der aufgeführten Regel- als auch der verkürzten Fristen ist dann vorzunehmen, wenn Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Unterlagen erstellt werden können.

 

Die Verkürzung der Frist im nicht offenen Verfahren aufgrund Dringlichkeit darf nicht dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzuordnen sein.

 

          

Bewerbungsfrist

Nichtoffenes
Verfahren

Verhandlungs-
verfahren

wettbewerbl.
Dialog

  

 

 

 

 

 

Regelverfahren

Regelfrist

37

37

37

 

 

 

 

Verkürzung aufgrund e - Bekanntmachung1)

30

30

30

 

 

 

 

Beschleunigtes Verfahren (aufgrund Dringlichkeit)

Regelfrist

mind. 15

mind. 15

 

 

 

 

 

Verkürzung aufgrund e - Bekanntmachung

mind. 10

mind. 10

 

 

 

 

 

                                      

                                      

                                      

                                      

                                      

 

 

5.4.2

Angebotsfristen

 

Die in nachstehend aufgeführter Tabelle enthaltenen Fristen werden vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung (in Nichtoffenen Verfahren vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe) gerechnet.

 

Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 12 EG Abs. 1 bzw. § 12 VS Abs. 1 VOB/A nach dem vorgeschriebenen Muster und mit allen zum Zeitpunkt der Vorinformation vorliegenden Informationen mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an das Amt für Veröffentlichungen abgesandt, sind die unten aufgeführten Fristen des Regelverfahrens mit Vorinformation einschlägig.

 

Die Angebotsfrist darf aber generell 22 Kalendertage nicht unterschreiten.

 

Eine angemessene Verlängerung sowohl der aufgeführten Regel- als auch der verkürzten Fristen ist dann vorzunehmen, wenn:

 

-

Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Unterlagen erstellt werden können

 

oder

 

-

die Vertragsunterlagen, die zusätzlichen Unterlagen oder die geforderten Auskünfte nicht innerhalb der in § 12 EG Abs. 4 und 5 bzw. § 12 VS Abs. 4 und 5 VOB/A genannten Fristen zugesandt oder erteilt werden.

 

Die Verkürzung der Frist im nicht offenen Verfahren aufgrund Dringlichkeit darf nicht dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzuordnen sein.

 

          

Angebotssfrist

Offenes
Verfahren

Nichtoffenes
Verfahren

  

 

 

 

 

 

 

Regelverfahren ohne Vorinformation

Regelfrist

52

40

 

 

 

 

 

Verkürzung aufgrund e - Bekanntmachung2)

45

-

 

 

 

 

 

Verkürzung aufgrund e - Verfügbarkeit der Vertragsunterlagen3)

47

35

 

 

 

 

 

Verkürzung bei 2) und 3)

40

-

 

 

 

 

 

Regelverfahren mit Vorinformation

Regelfrist

36 (Soll)
22 (min)

36 (Soll)
22 (min)

 

 

 

 

 

Verkürzung aufgrund e - Bekanntmachung2)

29 (Soll)
22 (min)

-

 

 

 

 

 

Verkürzung aufgrund e - Verfügbarkeit der Vertragsunterlagen3)

31 (Soll)
22 (min)

31 (Soll)
22 (min)

 

 

 

 

 

Verkürzung bei 2) und 3)

24 (Soll)
22 (min)

-

 

 

 

 

 

 

 

beschleunigtes Verfahren

bei Dringlichkeit

-

10 (mind.)

 

 

 

                                      

                                      

                                      

 

 

5.4.3

Übersendung der Vergabeunterlagen und zusätzlicher Unterlagen, Auskunftserteilung

 

          

Art der Frist

Frist gerechnet

Offenes Verfahren

Nichtoffenes Verfahren

wettbewerbl. Dialog

Verhandlungs-
verfahren

 

Regelfrist

Regelfrist

Beschleu. Verfahren

Regelfrist

Regelfrist

Beschleu. Verfahren

 

Übersendung der Unterlagen

vom Tag nach Eingang des Antrags

6

-

-

-

-

-

 

Auskunftserteilung

Tage vor Ablauf der Angebotsfrist

6

6

4

-

6

4

 

6

Bewerberauswahl

 

Bewerber sind nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung von Leistungsanforderungen und Leistungsumfang nach Eignung auszuwählen. Dabei ist zu beachten, dass

 

-

der Auftragnehmer die Leistung grundsätzlich im eigenen Betrieb erbringt (§ 4 Abs. 8 VOB/B) bzw. sich der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedient (§ 6 EG Abs. 8 VOB/A bzw. § 6 VS Abs. 8 VOB/A),

 

-

zwischen den Bewerbern zu wechseln ist,

 

-

keine Beschränkung auf in der Region oder am Ort ansässige Unternehmen erfolgt.

 

Unternehmer, die einen Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb gestellt haben, haben keinen Anspruch auf eine Aufforderung zur Angebotsabgabe.

 

Unternehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, aus einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sind unter den gleichen Bedingungen zur Angebotsabgabe aufzufordern wie inländische Bewerber.

 

Nicht präqualifizierte Unternehmen

 

Nicht präqualifizierte Unternehmen sind bei Beschränkten Ausschreibungen / Freihändigen Vergaben nur zur Angebotsabgabe aufzufordern, wenn

 

1.

dies zur Sicherstellung des Wettbewerbes erforderlich ist und

 

2.

das ausgefüllte Formblatt 124 vorliegt und

 

3.

die Prüfung dieser Erklärungen eine vertragsgemäße Erfüllung erwarten lässt.

 

Liste der aufzufordernden Unternehmer

 

Bei Beschränkten Ausschreibungen bzw. Nichtoffenen Verfahren ist eine Liste der aufzufordernden Unternehmer zu erstellen. Dazu kann Formblatt Vergabevermerk - Wahl der Vergabeart 111 Seite 2 bzw. bei vorangegangenem Teilnahmewettbewerb Formblatt Vergabevermerk - Firmenliste übrige Verfahren 312 verwendet werden.

 

Die Liste der aufzufordernden Unternehmer ist vertraulich zu behandeln und darf nicht allgemein zugänglich gemacht werden.

 

Die Festlegung der aufzufordernden Unternehmen erfolgt auf Leitungsebene oder von einem von ihr Beauftragten aus der Vergabestelle, indem der vorgeschlagene Bewerberkreis durch Streichung und / oder Ergänzung verändert wird. Wenn auf Änderungen verzichtet wird, ist das im Vergabevermerk zu begründen.

7

Beteiligung freiberuflich Tätiger

 

Freiberuflich Tätige dürfen die aufzufordernden Unternehmer nicht bestimmen. Sie können der Vergabestelle lediglich Vorschläge unterbreiten. Der Versand der Vergabeunterlagen durch Freiberuflich Tätige ist unzulässig.

 

Ebenso wenig dürfen sie Planungsunterlagen zur Einsicht auslegen, Auskünfte erteilen, Angebote entgegennehmen oder öffnen bzw. den Eröffnungstermin durchführen, da es sich dabei um nichtdelegierbare Bauherrenaufgaben handelt. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass aus den firmenneutral aufzustellenden Vergabeunterlagen weder direkt noch indirekt Rückschlüsse auf die freiberuflich Tätigen gezogen werden können.

8

Herausgabe des Druckes und Versandes der Vergabeunterlagen

 

Werden Druck und Versand der Vergabeunterlagen an ein externes Dienstleistungsunternehmen vergeben, sind das Unternehmen und die Mitarbeiter nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten.

 

 

 

 

1

Eine Verkürzung der Fristen um 7 Tage ist zulässig, wenn die Bekanntmachung über das Internetportal des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der EU auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt wird (sog. eSender, § 10 EG Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 10 VS Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).

2

Eine Verkürzung der Angebotsfrist um 7 Tage ist zulässig, wenn die Bekanntmachung über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der EU auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt wird (sog. eSender, § 10 EG Abs. 1 Nr. 3).

3

Eine weitere Verkürzung der Angebotsfrist um 5 Tage zusätzlich zu Fußnote 2 ist zulässig, wenn ab Veröffentlichung der Bekanntmachung die Vertragsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg frei zugänglich, direkt und vollständig verfügbar gemacht werden (§ 10 EG Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6a bzw. § 10 VS Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6a VOB/A).