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Anhang 3                         Berechnung und Erstattung von Baunebenkosten

                                 für die Durchführung von Bauvorhaben Dritter (RBBau L 3)

                Durchführung von Bauaufgaben des Bundes durch die Bauverwaltungen der Länder

                                      und dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

 

Finanzministerium Baden-Württemberg

Niedersächsisches Finanzministerium

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland Pfalz

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium

Senator für Bau, Umwelt und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen Geschäftsbereich Bundesbau

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg

Hessisches Ministerium der Finanzen

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium Finanzen und Bundesangelegenheiten des Saarlandes

Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Bundesministerium für Verteidigung

 

nachrichtlich:

Oberste Bundesbehörden

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

 

Betreff: 

Berechnung und Erstattung der Baunebenkosten für die Durchführung von Bauvorhaben Dritter;

 

hier: Anhang 3 RBBau

Bezug:

Rundschreiben vom 20. Mai 1985 - Z C 1 - H 1200 (E) - 15/85 -

Datum:

31. März 2005

Gz.:

Z A 3 - H 1200 (E) - 21/05

 

Mit Rundschreiben vom 20. Mai 1985 habe ich die Sätze für die Berechnung der Verwaltungskostenentschädigung bei Baumaßnahmen Dritter festgesetzt. Diese Berechungssätze decken nur einen Teil des Gesamtaufwands ab und müssen daher angepasst werden. Der Aufwand für Bauherrenleistungen, Aufsichtsleistungen sowie baukostenunabhängigen Leistungen wurde bisher nicht berücksichtigt, ist aber in der Vergangenheit über die pauschale Abrechnung mit den Ländern vom Bund erstattet worden.

Ab dem 1. Januar 2005 ist bei der Verwaltungskostenentschädigung für Baumaßnahmen Dritter - mit Ausnahme von Baumaßnahmen für Stationierungsstreitkräfte, Internationale Hauptquartiere und NATO-Infrastrukturmaßnahmen, für die Verwaltungsabkommen mit Sonderregelungen bestehen - wie folgt zu verfahren:

I.

Allgemeines

 

Der Bund hat gemäß § 8 Abs. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes - FVG - durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes oder landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Zuständigkeiten und Verfahren sind in den "Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung" - RBBau - geregelt.

 

Baumaßnahmen, die nicht für den Bund aber auf Wunsch und im Interesse des Bundes von den Bauverwaltungen der Länder und dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung durchgeführt werden, sind gem. RBBau, Abschnitt L 3 als Baumaßnahmen Dritter anzusehen (z. B. für Sondervermögen des Bundes, Bundesbetriebe nach § 26 BHO, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zuwendungsempfänger des Bundes, soweit die geförderte Zuwendungsbaumaßnahme wie eine Baumaßnahme des Bundes auf der Grundlage der RBBau durchgeführt wird, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, ausländische Streitkräfte - soweit nicht im Bundeshaushaltsplan bei einem Bautitel besonders veranschlagt -, Bundesmonopolverwaltung usw.). Maßnahmen aufgrund des Bundesfernstraßengesetzes, die ausnahmsweise von den Bauverwaltungen erledigt werden, sind, soweit der Bund Träger der Straßenbaulast ist, nicht als Baumaßnahmen Dritter anzusehen.

II.

Verwaltungskostenentschädigung für Baumaßnahmen Dritter

 

Die Höhe der Verwaltungskostenerstattung der Dritten an den Bund für Leistungen der Bauverwaltungen bemisst sich nach den Bestimmungen der Kostenerstattungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem jeweiligen Land.

 

Sollte die Bauverwaltung mit zusätzlichen baukostenunabhängigen Leistungen beauftragt werden, die in der jeweiligen Kostenerstattungsvereinbarung nicht erfasst sind, ist die Vergütung gesondert mit dem Dritten zu vereinbaren. Grundlage für die Bemessung ist die jeweilige Kostenerstattungsvereinbarung.

 

Für die Inanspruchnahme des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durch einen Dritten ergeht eine gesonderte Regelung.

III.

Vierteljährliche Abschlagszahlung der Dritten

 

Die Dritten leisten an den Bund vierteljährliche Abschlagszahlungen, deren Höhe sich auf der Basis des Vorjahres bemisst. Für das erste Jahr der Inanspruchnahme der Bauverwaltungen durch die Dritten sind Abschlagszahlungen aufwandsbezogen zu ermitteln.

IV. 

Jahresabrechnung

 

Die den Dritten anzurechnenden jährlichen Kosten der Bauverwaltung sind im 1. Quartal des Folgejahres mit den Dritten abzurechnen und dabei wie folgt aufzugliedern:

 

1. 

Kosten für baumaßnahmenbezogene Aufgaben der Projektbearbeitung einschließlich der Kosten von freiberuflich Tätigen (FBT) in nach Maßnahmegruppen - Große Baumaßnahmen, Kleine Baumaßnahmen, Bauunterhaltungsmaßnahmen - gestaffelten Prozentsätzen der Bruttobauausgaben (Projektbearbeitungspauschalen),

 

2.

Kosten für baumaßnahmenbezogene Bauherrenaufgaben des Projektmanagements einschließlich der Kosten von FBT - z. B. Projektsteuerung - in einem Prozentsatz der Bruttobauausgaben (Projektmanagementpauschale),

 

3.

Kosten für baukostenunabhängige Aufgaben einschließlich der Kosten von FBT (Sockelpauschale/Sonderaufgabenpauschale),

 

4.

Kosten für die Aufgaben der Fachaufsicht führenden Ebene (Aufsichtspauschale),

V.

Abführung und Buchung der Baunebenkosten und sonstigen Gebühren

 

Die von sämtlichen Dritten - einschließlich Gaststreitkräften - zu zahlenden Baunebenkosten und sonstigen Kosten für die Inanspruchnahme der Bauverwaltung der Länder sind wie bisher jeweils der zuständigen Bundeskasse zur Vereinnahmung im Bundeshaushalt bei Kapitel 0802 Titel 632 11 mit dem Vermerk "Beiträge (Erstattungen u.ä.) Dritter fließen den Ausgaben zu" als Erstattungen zuzuführen.

 

 

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

 

Ich bitte die Obersten Landesbehörden, den vorstehenden Erlass an die Fachaufsicht führenden Ebenen weiterzuleiten, die auf der Grundlage der Verwaltungsabkommen im Rahmen der Organleihe bei der Durchführung von Bauaufgaben des Bundes tätig sind.

 

Meinen Runderlass vom 20. Mai 1985 hebe ich auf.

 

Bundesministerium der Finanzen

 

Im Auftrag

Wulf

 

 

Hinweis:

Bei der Erledigung von Bauangelegenheiten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gilt für die Abrechnung der Baunebenkosten der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Juni 2005, Az.: Z A 3 - H 1200 (E) - 66/065.