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Anhang 9 Richtlinie
über die Bemessung des Versicherungsschutzes
bei
Verträgen mit freiberuflich Tätigen (RBBau
K 12)
Oberfinanzdirektionen (ohne Berlin) |
Bundesbaudirektion |
Oberfinanzdirektion Berlin |
Nachrichtlich: |
Bundesbaudirektion |
- Abteilung II - |
Bezug: |
Mein Erlass vom 1. März 1983 |
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- B I 1 - B 1000 - 00 |
Die mit Erlass vom 1. März 1983 letztmalig vorgenommene Aktualisierung der Regelung zum Umfang des Versicherungsschutzes bei Verträgen mit freiberuflich Tätigen ist angesichts der inzwischen eingetretenen, sowie der künftig zu erwartenden, Kostenentwicklung für Bauleistungen fortzuschreiben. Ich hebe deshalb den Bezugserlass vom 1. März 1983 auf und bitte, Verträgen mit freiberuflich Tätigen, die ab 1. Okt. 1994 abgeschlossen werden, folgende Regelung zu Grunde zu legen: |
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Bei voraussichtlich honorarfähigen Herstellungskosten bis zu einer Höhe von 766 940 € |
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ist eine Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen |
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von 511 290 € für Personenschäden und |
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von 76 690 € für sonstige Schäden, |
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bei voraussichtlich honorarfähigen Herstellungskosten über 766 940 € |
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ist eine Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen |
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von 511 290 € für Personenschäden und |
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von 153 390 € für sonstige Schäden |
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nachzuweisen. |
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Bei voraussichtlich honorarfähigen Herstellungskosten von über 5 112 920 € sind für sonstige Schäden Deckungssummen in folgender Staffelung nachzuweisen: |
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Herstellungskosten |
Deckungssummen |
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- über 5 112 920 € bis 15 338 760 € |
= 306 780,00 € |
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- über 15 338 760 € bis 25 564 590 € |
= 511 291,00 € |
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- über 25 564 590 € |
> 1 022 580,00 € |
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Der freiberuflich Tätige hat den ausreichenden Versicherungsschutz in der Regel durch eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, die eine Inanspruchnahme der im Vertrag genannten Deckungssummen ermöglicht. In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme beträgt. |
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Diese Regelung ist mit dem Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen abgestimmt. |
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Soweit der freiberuflich Tätige Versicherungsschutz oberhalb der Basisversicherung nachzuweisen hat, besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Objektversicherung oder der Zusatzdeckung durch Abschluss einer zu seiner Basisversicherung hinzutretenden Berufshaftpflicht - Exzedentenversicherung. |
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Im Übrigen bleibt es bei der Bestimmung, dass die Kosten der Versicherung nicht auf den Bundeshaushalt übernommen werden. |
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53 179 Bonn, 5. Oktober 1994 |
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B I 1 - B 1000 - 00 |
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Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau |
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Im Auftrag |
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Hinweis: Die Deckungssummen sind in Euro umgerechnet und auf volle 10 € gerundet.