Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

 

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L 3   Durchführung von Baumaßnahmen Dritter

 

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Soweit die Bauverwaltungen der Länder / das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung für Baumaßnahmen Dritter tätig werden, deren Durchführung im Interesse des Bundes liegt, haben sie vertragliche Vereinbarungen mit den Dritten zu treffen. Darin müssen die Aufgaben eindeutig beschrieben, die Rechte und Pflichten der Beteiligten bestimmt und klargestellt werden, inwieweit Verfahrensregelungen für die Durchführung von Baumaßnahmen des Bundes (RBBau / VHB) anzuwenden sind. Außerdem sind Regelungen für die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten sowie über die Haftung vorzusehen.

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Die Vergütung ist nach Anh. 3 zu vereinbaren.