Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

 

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Anhang 8                         Berechnung und Erstattung der Baunebenkosten

                                 für die Durchführung von Bauvorhaben Dritter (RBBau L 3)

                                und sonstiger baukostenunabhängiger Leistungen für Dritte

                Durchführung von Bauaufgaben des Bundes durch die Bauverwaltungen der Länder

                                      und das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

 

Finanzministerium Baden-Württemberg

Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg

Hessisches Ministerium der Finanzen

Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

Niedersächsisches Finanzministerium

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz

Ministerium der Finanzen des Saarlandes

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt

Bundesministerium für Verteidigung

 

nachrichtlich:

Oberste Bundesbehörden (Verteiler A II)

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

 

Betreff: 

Berechnung und Erstattung der Baunebenkosten für die Durchführung von Bauvorhaben Dritter und sonstiger baukostenunabhängiger Leistungen für Dritte;

 

- Anhang 3 RBBau

Bezug:

Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. März 2005 - Z A 3 - H 1200 (E) - 21/05 -

Az.:

B 20 - 81114.6/0

Datum:

22.10.2009

 

Bei der Verwaltungskostenentschädigung für Baumaßnahmen Dritter - mit Ausnahme von Baumaßnahmen für Stationierungsstreitkräfte, Internationale Hauptquartiere und NATO-Infrastrukturmaßnahmen, für die Verwaltungsabkommen mit Sonderregelungen bestehen - wie folgt zu verfahren:

I.

Allgemeines

 

Der Bund hat gemäß § 8 Abs. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes - FVG - durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes oder landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Zuständigkeiten und Verfahren sind in den "Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung" - RBBau - geregelt.

 

Baumaßnahmen, die nicht für den Bund aber auf Wunsch und im Interesse des Bundes von den Bauverwaltungen der Länder und dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung durchgeführt werden, sind gem. RBBau, Abschnitt L 3 als Baumaßnahmen Dritter anzusehen (z. B. für Sondervermögen des Bundes, Bundesbetriebe nach § 26 BHO, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zuwendungsempfänger des Bundes, soweit die geförderte Zuwendungsbaumaßnahme wie eine Baumaßnahme des Bundes auf der Grundlage der RBBau durchgeführt wird, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, ausländische Streitkräfte - soweit nicht im Bundeshaushaltsplan bei einem Bautitel besonders veranschlagt -, Bundesmonopolverwaltung usw.). Maßnahmen aufgrund des Bundesfernstraßengesetzes, die ausnahmsweise von den Bauverwaltungen erledigt werden, sind, soweit der Bund Träger der Straßenbaulast ist, nicht als Baumaßnahmen Dritter anzusehen.

II.

Verwaltungskostenentschädigung für Baumaßnahmen Dritter

 

Die Höhe der Verwaltungskostenerstattung der Dritten an den Bund für Leistungen der Bauverwaltungen bemisst sich nach den Bestimmungen der Kostenerstattungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem jeweiligen Land.

 

Sollte die Bauverwaltung mit zusätzlichen baukostenunabhängigen Leistungen beauftragt werden, die in der jeweiligen Kostenerstattungsvereinbarung nicht erfasst sind, ist die Vergütung gesondert mit dem Dritten zu vereinbaren. Grundlage für die Bemessung ist die jeweilige Kostenerstattungsvereinbarung.

 

Für die Inanspruchnahme des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durch einen Dritten ergeht eine gesonderte Regelung.

III.

Vierteljährliche Abschlagszahlung der Dritten

 

Die Dritten leisten an den Bund vierteljährliche Abschlagszahlungen, deren Höhe sich auf der Basis des Vorjahres bemisst. Für das erste Jahr der Inanspruchnahme der Bauverwaltungen durch die Dritten sind Abschlagszahlungen aufwandsbezogen zu ermitteln.

IV. 

Jahresabrechnung

 

Die den Dritten anzurechnenden jährlichen Kosten der Bauverwaltung sind im 1. Quartal des Folgejahres mit den Dritten abzurechnen und dabei wie folgt aufzugliedern:

 

1. 

Kosten für baumaßnahmenbezogene Aufgaben der Projektbearbeitung einschließlich der Kosten von freiberuflich Tätigen (FBT) in nach Maßnahmegruppen Große Baumaßnahmen, Kleine Baumaßnahmen, Bauunterhaltungsmaßnahmen gestaffelte Prozentsätzen der Bruttobauausgaben (Projektbearbeitungspauschalen),

 

2.

Kosten für baumaßnahmenbezogene Bauherrenaufgaben des Projektmanagements einschließlich der Kosten von FBT - z. B. Projektsteuerung - in einem Prozentsatz der Bruttobauausgaben (Projektmanagementpauschale),

 

3.

Kosten für baukostenunabhängige Aufgaben einschließlich der Kosten von FBT (Sockelpauschale / Sonderaufgabenpauschale),

 

4.

Kosten für die Aufgaben der Fachaufsicht führenden Ebene (Aufsichtspauschale).

 

Die Abrechnung der Bauverwaltung über zu erstattende Leistungen wird dem jeweiligen Dritten über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Referat B 20, zugestellt.

V.

Abführung und Buchung der Baunebenkosten und sonstigen Gebühren

 

Die von sämtlichen Dritten - einschließlich Gaststreitkräften - zu zahlenden Baunebenkosten und sonstigen Kosten für die Inanspruchnahme der Bauverwaltung der Länder sind wie bisher jeweils der zuständigen Bundeskasse zur Vereinnahmung im Bundeshaushalt bei Kapitel 1225 Titel 261 02 mit dem Vermerk "Beiträge (Erstattungen u.ä.) Dritter fließen den Ausgaben zu" als Erstattungen zuzuführen.

 

 

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

 

Ich bitte die Obersten Landesbehörden, den vorstehenden Erlass an die Fachaufsicht führenden Ebenen weiterzuleiten, die auf der Grundlage der Verwaltungsabkommen im Rahmen der Organleihe bei der Durchführung von Bauaufgaben des Bundes tätig sind.

 

Der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. März 2005 - Z A 3 - H 1200 (E) - 21/05 - wird aufgehoben.

 

Im Auftrag

Ralf Poss

 

 

Hinweis: Seit dem 01.01.2011 gilt der o.g. Titel.