Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

 

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K 4   Vorbeugender Brandschutz für bauliche Anlagen

 

In baulichen Anlagen des Bundes und in vom Bund angemieteten baulichen Anlagen ist dem vorbeugenden Brandschutz besondere Beachtung zu schenken.

Grundlage für die Anforderungen an den Brandschutz bilden die Bauordnungen der Länder und die sonstigen, zum vorbeugenden Brandschutz ergangenen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Darüber hinaus ist für die Planung, Ausführung und Unterhaltung von Gebäuden der Brandschutzleitfaden in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten.

Können Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz aus zwingenden Gründen nicht erfüllt werden, so sind entsprechende Ersatzmaßnahmen vorzusehen, die in jedem Einzelfall von der Obersten Technischen Instanz zu genehmigen sind.

Wegen des Abschlusses von Feuerversicherungen vgl. K 11.