Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes |
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K 4 Vorbeugender Brandschutz für bauliche Anlagen
In baulichen Anlagen des Bundes und in vom Bund angemieteten baulichen Anlagen ist dem vorbeugenden Brandschutz besondere Beachtung zu schenken. |
Grundlage für die Anforderungen an den Brandschutz bilden die Bauordnungen der Länder und die sonstigen, zum vorbeugenden Brandschutz ergangenen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften |
Darüber hinaus ist für die Planung, Ausführung und Unterhaltung von Gebäuden der Brandschutzleitfaden in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. |
Können Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz aus zwingenden Gründen nicht erfüllt werden, so sind entsprechende Ersatzmaßnahmen vorzusehen, die in jedem Einzelfall von der Obersten Technischen Instanz zu genehmigen sind. |
Wegen des Abschlusses von Feuerversicherungen vgl. K 11. |