Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
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5.7 Leistungsbild Bauvermessung
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 5.8 bewertet werden: |
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Bewertung der |
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1. |
Baugeometrische Beratung |
3 |
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2. |
Absteckung für die Bauausführung |
15 |
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3. |
Bauausführungsvermessung |
52 |
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4. |
Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung |
15 |
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(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen: |
Grundleistungen |
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Besondere Leistungen |
1. Baugeometrische Beratung |
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Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten |
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Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen |
Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms |
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Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung |
Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems |
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Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung |
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2. Absteckung für Bauausführung |
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Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit |
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Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen |
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3. Bauausführungsvermessung |
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Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes |
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Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen |
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten |
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Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe |
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Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen |
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung) |
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Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind |
Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen |
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Herstellen von Bestandsplänen |
Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan |
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Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung |
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Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen |
4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung |
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Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen |
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Prüfen der Mengenermittlungen |
Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems |
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Fertigen von Messprotokollen Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts |
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Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen |
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Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind |
(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden. |