Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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5.7 Leistungsbild Bauvermessung

 

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 5.8 bewertet werden:

 

 

Bewertung der
Grundleistungen
in Prozent
der Honorare

 

1. 

Baugeometrische Beratung

3

 

2. 

Absteckung für die Bauausführung

15

 

3. 

Bauausführungsvermessung

52

 

4. 

Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

15

 

 

(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 

Grundleistungen

 

Besondere Leistungen

 

1. Baugeometrische Beratung

 

 

Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten

 

Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen

Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms

 

Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung

Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

 

Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

 

 

2. Absteckung für Bauausführung

 

 

Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit

 

 

Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

 

 

3. Bauausführungsvermessung

 

 

Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes

 

Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen

Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten

 

Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe

 

Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen

Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)

 

Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind

Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen

 

Herstellen von Bestandsplänen

Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan

 

Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung

 

 

Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen

4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen

 

Prüfen der Mengenermittlungen

Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems

Fertigen von Messprotokollen Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts

 

Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen

 

 

Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden.