Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Leistungen je Leistungsphase
Besondere Leistungen

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§ 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen

 

(1) Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet:

1. 

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2. 

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,

3. 

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,

4. 

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

5. 

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6. 

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

7. 

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8. 

für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9. 

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent. 

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. 

(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.