Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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4.2 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

 

(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 4.1 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistung für Gebäude und Ingenieurbauwerke umfassen:

 

 

Bewertung der
Grundleistungen
in Prozent
der Honorare

 

1. 

Klären der Aufgabenstellung, Ermittlung der Baugrundverhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen;

15

 

2. 

Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungsbereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte;

35

 

3. 

Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentabmessungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke. 

50

 

 

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten, nach der Honorarzone, der die Gründung zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 4.3 richten. 

(3) Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden. 

(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß. 

(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden. 

(6) § 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.