Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
3.5 Objektliste Verkehrsanlagen
Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet: |
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Honorarzone I: |
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Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind, |
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einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen; |
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Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V erwähnt; |
Honorarzone II: |
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Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind, |
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außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegtem Gelände, |
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Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art, |
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Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte, |
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Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen, |
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einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände. |
Honorarzone III: |
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Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen |
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außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände, |
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schwierige Tankstellen- und Rastanlagen, |
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innerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt, |
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verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4 |
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schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße / Straße, |
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innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten, Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände, |
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Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen, |
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schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen. |
Honorarzone IV: |
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außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt |
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innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3. 2. 4 |
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sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte, schwierige höhenungleiche Knotenpunkte, |
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Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr, |
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schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen, |
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schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen. |
Honorarzone V: |
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schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation, |
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sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte, |
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sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen. |