Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Leistungen je Leistungsphase
Besondere Leistungen

Aktuelle Seite drucken

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

 

(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

1. 

für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,

2. 

für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,

3. 

für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und

4. 

für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent. 

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt. 

(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30