Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet: |
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1. |
für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent, |
2. |
für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent, |
3. |
für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und |
4. |
für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent. |
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt. |
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(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30. |