Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
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Anlage 7
(zu § 26 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: |
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1. |
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs |
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a) |
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen |
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b) |
Ortsbesichtigungen |
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c) |
Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen |
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d) |
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen |
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e) |
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen |
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f) |
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge |
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2. |
Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen |
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a) |
Bestandsaufnahme: |
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Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen |
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b) |
Bestandsbewertung: |
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aa) |
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege |
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bb) |
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung) |
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cc) |
Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber |
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3. |
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung |
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a) |
Konfliktanalyse |
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b) |
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf |
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c) |
Konfliktminderung |
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d) |
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten |
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e) |
Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen |
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f) |
Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen |
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g) |
Integrieren von Maßnahmen aufgrund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie aufgrund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts |
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h) |
Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen |
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i) |
Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers |
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j) |
Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte |
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k) |
Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde |
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l) |
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber |
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4. |
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung |
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Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte. |