Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet: |
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1. |
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, |
2. |
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent, |
3. |
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung) mit 50 Prozent, |
4. |
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Planfassung) mit 10 Prozent. |
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt. |
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(2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. |