Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Grundleistungen
Besondere Leistungen

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§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

 

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

1. 

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2. 

für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3. 

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung) mit 50 Prozent,

4. 

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Planfassung) mit 10 Prozent. 

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt. 

(2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.